Beteiligungsbericht des Landkreises Cham

Gesetzliche Grundlagen und Zielsetzungen

Die Grundlage für die Erstellung des Beteiligungsberichts bildet der Art. 82 Abs. 3 LkrO, der die jährliche Erstellung auch für den Landkreis Cham verbindlich vorschreibt. Dies soll vor allem der Transparenz der öffentlichen Verwaltung in der Öffentlichkeit dienen und zugleich offen legen welche kommunalen Aufgaben mit Hilfe privatrechtlicher Ausgliederungen erfolgen.

Der Beteiligungsbericht soll mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Erfüllung des öffentlichen Zwecks,
  • Beteiligungsverhältnisse,
  • Zusammensetzung der Organe der Gesellschaft,
  • Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans im Sinne von § 285 Nr. 9 Buchst. a HGB, wenn eine kommunale Mehrheitsbeteiligung vorliegt (i.S.d. § 53 HGrG „...Mehrheit der Anteile...mindestens der vierte Teil der Anteile und ... zusammen mit anderen Gebietskörperschaften die Mehrheit der Anteile“)
  • Ertragslage und
  • Kreditaufnahmen.

Berichtspflichtige Beteiligungen

Berichtspflichtig sind solche Unternehmen, die in einer Rechtsform des Privatrechts geführt werden und bei denen der Landkreis mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist. Hierbei sind nur solche Beteiligungen aufzuführen, bei denen der Landkreis mittelbar oder unmittelbar mindestens mit 5 % der Anteile beteiligt ist.

Aufbereitung der Daten

Die Angaben, Zahlen und Daten stammen aus den Unterlagen, Berichten (Bilanzen, GuV-Rechnungen, Prüfungsberichten) der Unternehmen, die alljährlich vorzulegen sind. Die Informationen wurden durch die Kreiskämmerei entsprechend obiger Anforderungen aufbereitet.

Ein Teil der Angaben zu den Unternehmen stammt aus den Eintragungen im Handelsregister bzw. den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag bzw. der entsprechenden Satzung.

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