212.02.01 Schulpflicht (Bußgeldverfahren)
Erlass eines Bußgeldbescheides auf Antrag der zuständigen Schule an Schulpflichtige, die am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen vorsätzlich nicht teilnehmen oder an Erziehungsberechtigte, die nicht dafür sorgen, dass der Schulpflichtige regelmäßig am Schulunterricht teilnimmt.
Antragstellerin ist die betreffende Schule.
Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt Cham einzulegen.
Geldbuße bis zu 1.000 €
Gebühr für Bußgeldbescheid mindestens 25,00 €
Auslagen: 3,50 €
Art. 119 Abs. 1 BayEUG, OWiG
Ansprechpartner
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