541.16 Wassersicherstellungsgesetz
Um im Verteidigungsfall die Versorgung der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte mit dem lebensnotwendigen Bedarf an Trinkwasser, dem unentbehrlichen Bedarf an Betriebswasser sowie die Deckung des Löschwasserbedarfs sicherzustellen, können die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen zu Vorsorgemaßnahmen verpflichtet werden. Derzeit existieren im Landkreis Cham fünf Vorsorgemaßnahmen (sog. Notbrunnenanlagen).
Das Landratsamt Cham ist zuständige Behörde für den Erlass von Ver- und Entpflichtungsbescheiden sowie Ansprechpartner der Verpflichteten bei Instandhaltungen und Änderungen sowie in Fragen des Ersatzes entstandener Aufwendungen im Rahmen der Unterhaltung der Vorsorgemaßnahmen.
Wassersicherstellungsgesetz (WasSG)
Erste Wassersicherstellungsverordnung (1. WasSV)
Zweite Wassersicherstellungsverordnung (2. WasSV)
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Landratsamt Cham - Wasserrecht
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