323.02.07 Wechselkennzeichen

Einführung der Wechselkennzeichen ab 1.7.2012

  1. Ein Wechselkennzeichen wird nur für 2 Fahrzeuge zugeteilt, wenn diese Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse gehören und ist gültig nur für die Klasse der PKW (bis 8 Sitzplätze), zwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge und Anhänger bis 750kg und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.
  2. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Der fahrzeugbezogene Teil ist ständig am Fahrzeug anzubringen. Der gemeinsame Teil ist an dem Fahrzeug anzubringen, das im öffentlichen Straßenverkehr betrieben oder abgestellt wird. Es gibt also nur einen Kennzeichensatz für beide Fahrzeuge. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils aufzuführen.
  3. Hinzu kommt, dass auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil bei einzeiligen und zweizeiligen Kennzeichen oberhalb der Siegelplakette und bei den Kraftradkennzeichen rechts neben der Siegelplakette ein "W" aufgebracht wird, um eine jederzeitige Erkennbarkeit als Wechselkennzeichen zu ermöglichen.
  4. Die HU-Plakette ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichen oben anzubringen. Die Landratsamtsplakette ist auf dem vorderen und hinteren gemeinsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzeichens anzubringen. Hat das Fahrzeug nur ein Kennzeichen so wird die Landratsamtsplakette auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten angebracht.
  5. Bei der Abmeldung ist jeweils der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt, vorzulegen.
  6. Bei Saisonkennzeichen, Kurzzeitkennzeichen, Roten Kennzeichen und Ausfuhrkennzeichen gibt es kein Wechselkennzeichen.
  7. Bei Fahrzeugen, die mit Wechselkennzeichen registriert sind, die aber momentan nur den fahrzeugbezogenen Teil führen, weil das andere Fahrzeug benutzt wird, können jedoch Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten durchgeführt werden (§9 Abs. 3 Satz 7 i. V.m. § 16 Abs. 1 FZV).
  8. Folgende Kennzeichengrößen sind bei den Wechselkennzeichen möglich:
    - einzeilig
    - zweizeilig
    Kraftradkennzeichen (22x20,20x20,18x20)

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