323.02.05 Dauerkennzeichen rot / Händlerkennzeichen
Gemäß § 16 Abs. 3 Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) kann die örtliche zuständige Zulassungsbehörde das Rote Dauerkennzeichen zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zuteilen. Nach erfolgter Prüfung der Unterlagen (sieh Rubrik "Notwendige Unterlagen") erhält der Antragsteller von der Zulassungsbehörde ein Fahrtenbuch und ein Fahrzeugscheinheft. Bei der ersten Inbetriebnahme wird das Rote Kennzeichen zunächst nur für ein Jahr ausgegeben. Anschließend ist die Verwendung unbegrenzt möglich. Die Gültigkeit des Fahrzeugscheinheftes beschränkt sich dabei auf 20 Fahrten. Spätestens dann muss das Fahrzeugscheinheft zur Verlängerung und das Fahrtenbuch zur Einsichtnahme bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.
Wichtige Neuerungen für die Handhabung des Roten Dauerkennzeichens (Händlerkennzeichen)
Die Einführung der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) hat die Verwendung der Roten Dauerkennzeichen wesentlich eingeschränkt.
Das Rote Dauerkennzeichen darf nur noch zur betrieblichen Verwendung für Probe-, Prüfungs- oder Übungsfahrten geführt werden. Dabei muss ein Betriebsangehöriger fahren oder mitfahren. Bei einer konkreten Kaufabsicht kann das Fahrzeug mit rotem Kennzeichen auch an eine private Person für eine Probefahrt ausgeliehen werden. Keine betriebliche Verwendung liegt hingegen vor, wenn keiner dieser Fahrtzwecke zutrifft, das Kennzeichen an eine Privatperson zur freien Verfügung oder an eine andere Firma ohne Kaufabsicht ausgeliehen wurde. Rote Kennzeichen dürfen nicht mehr, wie häufig üblich, Dritten zu deren betrieblichen Fahrten überlassen werden. Auch dürfen Fahrten zur Anregung der Kauflust von Privatpersonen durch Vorführung in der Öffentlichkeit nicht mehr als Probefahrten definiert werden. Prüfungsfahrten sind z. B. Fahrten zur Durchführung der Haupt- oder Abgasuntersuchung, Einzelabnahmen sowie der bei Lastkraftwagen geforderten Sicherheitsprüfung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen, einen Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder Prüfingenieur einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation. Dies gilt für die Fahrt mit dem jeweiligen Fahrzeug zum Prüfungsort und zurück.
Bitte beachten Sie, dass sich auch in Bad Kötzting, Roding und Waldmünchen Zulassungsstellen befinden!
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Hotline (Tel.: +49 (9971) 78-242, E-Mail: zulassungsstelle@lra.landkreis-cham.de) oder senden Sie uns eine Nachricht über unser Sicheres Kontaktformular.
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- Schriftlicher auch formloser Antrag mit Angabe persönlicher Daten und Telefonnummer auf Zuteilung eines Roten Dauerkennzeichens
- Elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (evB)
- Gewerbeanmeldung der Gemeinde/Stadt
- Führungszeugnis der Gemeinde/Stadt
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister beim KBA
- Auszug aus dem Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) in Flensburg
(beides wird durch die Gemeinde/Stadt ausgeführt) - Zuteilung eines Kennzeichens nach Prüfung der Unterlagen und telefonischer Verständigung
- des weiteren sind die gültigen TÜV- und AU-Bescheinigungen vorzulegen.
FZV, GebOST
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Zulassungsstelle - Vollmacht
Vollmacht zur Zulassung eines Fahrzeuges | nicht barrierefrei
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Zulassungsstelle - SEPA-Lastschriftmandat für Kfz-Steuer
externes Formular des Hauptzollamtes | nicht barrierefrei
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Zulassungsstelle - Rotes Kennzeichen (Merkblatt)
Anleitung für die Beantragung eines "Roten Dauerkennzeichens" | barrierearm
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Zulassungsstelle - Rotes Kennzeichen - Antrag Händler
Antrag auf Zuteilung von roten Kennzeichen für Kfz-Händler, -Werkstätten, -Hersteller und -Teilehersteller gem. § 41 Abs. 2 FZV - DSGVO | barrierearm
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Landratsamt Cham - Zulassungsstelle
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