323.02.01 Kurzzeitkennzeichen
Die Kurzzeitkennzeichen können für max. 5 Tage (ab Antragstellung) ausgestellt werden. Sie sind grundsätzlich nur im Inland gültig, und somit nur für den Verkehr innerhalb des Bundesgebietes.
Sie können seit dem 01.04.2015 für folgende Fahrten ausgegeben werden:
- Probefahrten: Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs
- Überführungsfahrten: die Fahrt zur Überführung des Fahrzeugs an einen anderen Ort
Der Antrag auf Kurzzeitkennzeichen kann bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde (Hauptwohnsitz) oder mit Rechtsänderung ab dem 01.04.2015 auch bei der für den Standort des Fahrzeugs zuständigen Zulassungsbehörde gestellt werden. Der Standort ist dann durch Vorlage des Kaufvertrages nachzuweisen.
Auch wird ab dem 01.04.2015 ein Kurzzeitkennzeichen einem konkreten Fahrzeug zugeteilt, wenn
das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und
das Fahrzeug versichert (7-stellige eVB-Nummer früher Doppelkarte) ist.
Außerdem ist für das Fahrzeug eine gültige Hauptuntersuchung (HU) und, soweit für das Fahrzeug vorgeschrieben, Sicherheitsprüfung (SP) nachzuweisen.
Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Bitte beachten Sie, dass sich auch in Bad Kötzting, Roding und Waldmünchen Zulassungsstellen befinden!
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Hotline (Tel.: +49 (9971) 78-242, E-Mail: zulassungsstelle@lra.landkreis-cham.de) oder senden Sie uns eine Nachricht über unser Sicheres Kontaktformular.
Mehr Informationen weiter unten beim Punkt Verwandte Themen.
- 7-stellige eVB-Nummer der Versicherung (früher Doppelkarte)
- Fahrzeugpapiere
- gültige Hauptuntersuchung / Sicherheitsprüfung
- Ausweis des Halters
- ggf. Vollmacht , wenn der Halter nicht selbst anwesend ist, bei ausländischen Bürgern ist die persönliche Vorsprache erforderlich
Zusätzlich werden Unterlagen benötigt:
- bei Firmen:
Handesregisterauszug, Gewerbeanmeldung und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Geschäftsführer) - bei Vereinen:
Vereinsregisterauszug und Ausweis der verantwortlichen, unterschriftsberechtigten Person (Vorstand) - bei Minderjährigen:
Einverständniserklärung beider Elternteile und deren Ausweise (ggf. Sorgerechtsurteile/Sterbeurkunde)
FZV, GebOST
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Telefon:
+49 (9971) 78-414
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marion.albrecht@lra.landkreis-cham.de | ||
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Landratsamt Cham - Zulassungsstelle
Mo - Fr: 7:30 Uhr bis 12 Uhr Di und Do: 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin. Bitte melden Sie sich, auch mit Termin, am Terminal im Haupteingang an und lösen eine Wartemarke. Annahmeschluss ohne Termin ist jeweils 30 Minuten vor Schließung.
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