323.02.06 Ausfuhrkennzeichen

Einem Fahrzeug wird dann ein Ausfuhrkennzeichen (Überführungskennzeichen) zugeteilt, wenn es ins Ausland ausgeführt wird und dort verbleibt. In der Regel wird es mit eigener Triebkraft ins Ausland verbracht, d. h. es wird ins Ausland gefahren. Es gibt aber auch Länder (beispielsweise Polen), die mittlerweile selbst bei Fahrzeugen, die auf einem Autotransporter importiert werden, ein Ausfuhrkennzeichen vorschreiben. Dazu muss das Fahrzeug endgültig stillgelegt werden. Der Fahrzeugbrief wird durch Abschneiden der Briefecke ungültig gemacht und mit einem Löschvermerk versehen. Sollte kein deutscher Fahrzeugbrief vorhanden sein, muss zunächst die Herkunft des Fahrzeugs mit einer KBA-Abfrage geklärt werden. Sollte es sich um ein Fahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen handeln, ist die Hilfe der zuständigen Zulassungsbehörde notwendig. In jedem Fall ist eine Briefausschreibung bzw. Ungültigkeitserklärung notwendig.

Im Fall der Ausfuhr eines Fahrzeugs mit ausländischen Papieren ist gemäß der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) ein Gutachten nach § 21 StVZO durch den TÜV vorzunehmen. Aufgrund des Gutachtenblattes werden dann die technischen Daten für die Zulassung erfasst.
Wichtige Voraussetzung für die Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist die für den Zulassungszeitraum gültige TÜV-Plakette. Sollte diese ungültig bzw. abgelaufen sein, ist eine TÜV-Abnahme nach den Vorgaben der IntVO (einfacher TÜV) durch die Überwachungsorganisationen durchzuführen. Das Fahrzeug wird im Rahmen der Zulassung mit Hilfe eines Vorfahrtscheines vorgestellt. Die Zulassung wird abgeschlossen durch das Erstellen eines Internationalen Zulassungsscheines und Abstempeln der Kennzeichen. Zuständig ist dafür die Zulassungsbehörde, in deren Bereich der gegenwärtige Standort des Fahrzeugs ist.

Bitte beachten Sie, dass sich auch in Bad Kötzting, Roding und Waldmünchen Zulassungsstellen befinden!
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an unsere Hotline (Tel.: +49 (9971) 78-242, E-Mail: zulassungsstelle@lra.landkreis-cham.de) oder senden Sie uns eine Nachricht über unser Sicheres Kontaktformular.

Mehr Informationen weiter unten beim Punkt Verwandte Themen.

  • Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
  • Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Kennzeichen bei nicht stillgelegten Fahrzeugen
  • 3-fache gelbe Versicherungsbestätigungskarte
  • HU-Bescheinigung, wenn die HU für den Beantragungszeitraum nicht ausreicht
  • SEPA-Lastschriftmandat für Kraftfahrzeugsteuer
  • Reisepass im Original 
  • evtl. Vollmacht, wenn der Halter nicht selbst anwesend sein kann

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV), GebOST

Ansprechpartner

Name Telefon Telefax Zimmer
Albrecht, Marion
Baier, Barbara
+49 (9971) 845-242 040
Busch, Julia
+49 (9971) 845-243 040
Hunger, Doris
+49 (9971) 845-244 040
Lobmeier, Horst
+49 (9971) 845-245 040

Landratsamt Cham - Zulassungsstelle

AdresseLandratsamt Cham - Zulassungsstelle
Rachelstraße 6
93413 Cham
Kontakt
Fax: +49 (9971) 845-242
Öffnungszeiten

Mo - Fr: 7:30 Uhr bis 12 Uhr Di und Do: 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin. Bitte melden Sie sich, auch mit Termin, am Terminal im Haupteingang an und lösen eine Wartemarke. Annahmeschluss ohne Termin ist jeweils 30 Minuten vor Schließung.

Kontakt

Name Telefon Telefax Zimmer
Zulassungsstelle
Ansprechpartner
+49 (9971) 845-242 040