323.02.06 Ausfuhrkennzeichen
Einem Fahrzeug wird dann ein Ausfuhrkennzeichen (Überführungskennzeichen) zugeteilt, wenn es ins Ausland ausgeführt wird und dort verbleibt. In der Regel wird es mit eigener Triebkraft ins Ausland verbracht, d. h. es wird ins Ausland gefahren. Es gibt aber auch Länder (beispielsweise Polen), die mittlerweile selbst bei Fahrzeugen, die auf einem Autotransporter importiert werden, ein Ausfuhrkennzeichen vorschreiben. Dazu muss das Fahrzeug endgültig stillgelegt werden. Der Fahrzeugbrief wird durch Abschneiden der Briefecke ungültig gemacht und mit einem Löschvermerk versehen. Sollte kein deutscher Fahrzeugbrief vorhanden sein, muss zunächst die Herkunft des Fahrzeugs mit einer KBA-Abfrage geklärt werden. Sollte es sich um ein Fahrzeug mit auswärtigem Kennzeichen handeln, ist die Hilfe der zuständigen Zulassungsbehörde notwendig. In jedem Fall ist eine Briefausschreibung bzw. Ungültigkeitserklärung notwendig.
Im Fall der Ausfuhr eines Fahrzeugs mit ausländischen Papieren ist gemäß der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr (IntVO) ein Gutachten nach § 21 StVZO durch den TÜV vorzunehmen. Aufgrund des Gutachtenblattes werden dann die technischen Daten für die Zulassung erfasst.
Wichtige Voraussetzung für die Erteilung eines Ausfuhrkennzeichens ist die für den Zulassungszeitraum gültige TÜV-Plakette. Sollte diese ungültig bzw. abgelaufen sein, ist eine TÜV-Abnahme nach den Vorgaben der IntVO (einfacher TÜV) durch die Überwachungsorganisationen durchzuführen. Das Fahrzeug wird im Rahmen der Zulassung mit Hilfe eines Vorfahrtscheines vorgestellt. Die Zulassung wird abgeschlossen durch das Erstellen eines Internationalen Zulassungsscheines und Abstempeln der Kennzeichen. Zuständig ist dafür die Zulassungsbehörde, in deren Bereich der gegenwärtige Standort des Fahrzeugs ist.
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- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kennzeichen bei nicht stillgelegten Fahrzeugen
- 3-fache gelbe Versicherungsbestätigungskarte
- HU-Bescheinigung, wenn die HU für den Beantragungszeitraum nicht ausreicht
- SEPA-Lastschriftmandat für Kraftfahrzeugsteuer
- Reisepass im Original
- evtl. Vollmacht, wenn der Halter nicht selbst anwesend sein kann
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