541.13 Grundwasser / Wasserversorgung
Das Ableiten von Grundwasser zur Wasserversorgung ist grundsätzlich nach § 8 WHG erlaubnispflichtig.
Unter den Voraussetzungen des § 46 WHG, Art. 29 BayWG ist das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser erlaubnisfrei, soweit keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind.
In diesem Fall ist die Errichtung des Brunnens und die beabsichtigte Grundwasserentnahme mit untenstehendem Vordruck Anzeige Brunnenerrichtung/Erdaufschluss einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen. Andernfalls ist die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich.
Vorab wird eine Anfrage/Beratung empfohlen.
Antragsunterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV), siehe auch Antragsformular
Vorab wird eine Anfrage / Beratung empfohlen.
Aufwendungen für Pläne und Beilagen, Auslagen für Gutachten, Gestattungsgebühr nach Bayer. Kostengesetz (KG) (im Fall der Erlaubnispflicht)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer. Wassergesetz (BayWG) - Bayer. Kostengesetz (KG) i. V. m. Kostenverzeichnis zum KG (KVz) -Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)
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Wasserrecht - Entnehmen Grundwasser
Antrag zum Entnehmen, Zutage- und Ableiten von Grundwasser / DSGVO | barrierearm
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Wasserrecht - Anzeige eines Erdaufschlusses
Anzeige eines Erdaufschlusses (für Brunnenerrichtung, Baugrunderkundung, Grundwassermessstelle usw.) / DSGVO
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Wasserrecht - Wasserhaltungsmaßnahmen
Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis für Wasserhaltungsmaßnahmen / DSGVO
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Landratsamt Cham - Wasserrecht
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