NATURA 2000-Gebiete - der europäische Biotopverbund
Hintergrund
Bayern hat für das europäische, ökologische Schutzgebietsnetz „NATURA 2000“, welches aus mehr als 750 Fauna-Flora-Habitat- und Europäischen Vogelschutzgebieten aufgebaut ist, rund 11 Prozent der Landesfläche ausgewählt. In den Schutzgebieten werden ökologisch wertvolle Bereiche des nationalen und europäischen Naturerbes für künftige Generationen erhalten und ggf. wiederhergestellt.
Mit dem 1. April 2016 ist die Bayerische Natura 2000-Verordnung in Kraft getreten. Sie enthält die Regelungen zu den Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) wie auch zu den Europäischen Vogelschutzgebieten. Die bisherige Bayerische Vogelschutzverordnung (VoGEV) vom 12. Juli 2006 tritt damit außer Kraft. Mit der Bayerischen Natura 2000-Verordnung wird die erforderliche Umsetzung der zugrundeliegenden europäischen Richtlinien sichergestellt. Die Verordnung schafft Rechtssicherheit für die Anwendung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und die Agrarförderung. Vorausgegangen war ein umfangreicher Beteiligungsprozess, in dem Bürger, Kommunen und Verbände ihre Anliegen und Argumente vorbringen konnten. Die Einwände wurden sorgfältig geprüft und berechtigte Anliegen berücksichtigt. Alle Bürgerinnen und Bürger, die sich am Verfahren beteiligt haben, erhalten eine schriftliche Antwort. Mit der Verordnung werden nun nach den Europäischen Vogelschutzgebieten auch die FFH-Gebiete rechtsverbindlich festgelegt, die bereits vor über zehn Jahren an die EU gemeldet wurden. Insbesondere werden die Gebiete flächenscharf abgegrenzt und ihre Erhaltungsziele festgelegt. Dies erfolgt über eine sog. Sammelverordnung für alle bayerischen Gebiete ohne Ge- und Verbote. Damit wird sichergestellt, dass die bewährten freiwilligen Instrumente des Naturschutzes (z.B. Vertragsnaturschutz) auch bei der Umsetzung von Natura 2000 zur Anwendung kommen. Die EU-rechtlichen Bestimmungen werden für die betroffenen Grundeigentümer und Bewirtschafter dadurch so schonend wie möglich umgesetzt. Weitere Konkretisierungen zu den Erhaltungszielen enthält die Bekanntmachung über die Vollzugshinweise zur gebietsbezogenen Konkretisierung der Erhaltungsziele der bayerischen Natura 2000-Gebiete vom 29. Februar 2016. Der künftige Schwerpunkt in der Umsetzung von Natura 2000 in Bayern liegt nun auf dem Gebietsmanagement. Auch hier werden die betroffenen Akteure, intensiv eingebunden. Ein besonderes Anliegen ist dabei, die beteiligten Grundeigentümer und Bewirtschafter für die Erhaltung des bayerischen und europäischen Naturerbes zu gewinnen. Die Umsetzung der im Zuge der Managementplanung festgelegten Erhaltungsmaßnahmen erfolgt wie bisher auf freiwilliger und kooperativer Basis. (Quelle: StMUV)
Situation im Landkreis
Im Landkreis Cham wurden (bis 2004) insgesamt 22 Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (FFH-Gebiete) und zwei Europäische Vogelschutzgebiete gemeldet. Für die FFH-Gebiete, die im Landkreis Cham liegen, sind 23 Tier- und Pflanzenarten (Bayern: 69, Deutschland: 120) nach Anhang II der FFH-Richtlinie sowie 27 Lebensraumtypen (Bayern: 58, Deutschland: 87) nach Anhang I der FFH-Richtlinie in den Standarddatenbögen genannt. In beiden Europäischen Vogelschutzgebieten sind 44 Brutvogelarten nach Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie (VS-RL) und zwölf regelmäßig auftretende Zugvogelarten nach Art. 4 Abs. 2 der VS-RL angegeben (Stand 2011).
Gebietsbezogene Konkretisierungen der Erhaltungsziele (Vollzugshinweise)
Auf Grundlage der in den Standarddatenbögen genannten Schutzgüter konkretisierten die Höheren Naturschutzschutzbehörden unter Einbeziehung der Unteren Naturschutzbehörden die gebietsbezogenen Erhaltungsziele (Vollzugshinweise).
Bayerische Natura 2000-Verordnung
Mit dem 1. April 2016 ist die Bayerische Natura 2000-Verordnung in Kraft getreten. Sie enthält die Regelungen zu den Fauna-Flora-Habitat-Gebieten (FFH-Gebieten) wie auch zu den Europäischen Vogelschutzgebieten.
Verordnungen
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NATURA 2000 Verordnung - BayNat2000V - 1.pdf
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NATURA 2000 Verordnung - BayNat2000V - Anlage 1.pdf
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NATURA 2000 Verordnung - BayNat2000V - Anlage 1a.pdf
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NATURA 2000 Verordnung - BayNat2000V - Anlage 2.pdf
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NATURA 2000 Verordnung - BayNat2000V - Anlage 2a.pdf
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NATURA 2000 Verordnung - BayNat2000V - Grundstücksliste-FFH.pdf
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NATURA 2000 Verordnung - BayNat2000V - Grundstücksliste-SPA.pdf
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