Gesetzlich geschützte Biotope (Biotopkartierung Bayern)
Hintergrund
Biotoptypen, wie zum Beispiel seggen- und binsenreiche Nasswiesen, naturnahe Fließgewässer, Quellbereiche, sind naturschutzrechtlich gemäß § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützt. Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten.
Wertvolle Lebensräume von Tieren und Pflanzen, vor allem geschützte Biotope, werden nach einem standardisierten Kartierungsschlüssel für Bayern erfasst und beschrieben. Die Fachkartierung liefert wichtige Arbeitsgrundlagen für den Naturschutz und trägt zur Erhaltung ökologisch wertvoller Landschaftsbestandteile bei. Die Biotope werden vor Ort in Flurkarten eingetragen und durch ihre wichtigsten Merkmalen beschrieben. Da nach einheitlichen Vorgaben kartiert wird, erhält man eine bayernweit vergleichbare Übersicht. Insgesamt wurden ab 1985 in Bayern außerhalb der Alpen etwa 4% der Landesfläche als Biotop oder Lebensstätte erfasst, von denen die Mehrzahl unter gesetzlichem Schutz (§30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG und § 39 BNatSchG / Art. 16 BayNatSchG) stehen. Die Landschaftsbestandteile werden in verschiedene Biotoptypen unterteilt: z.B. natürlich entstandene Flächen wie Hochmoore und Felsvegetation sowie aufgrund früherer landwirtschaftlicher Nutzung (Hecken, Streuwiesen etc.) entwickelte Vegetation. Die Fachkartierung gliedert sich in vier Bereiche: Flachland-, Alpen-, Stadt- und Militär-Biotopkartierung (siehe BayLfU).
Situation im Landkreis
Im Landkreis Cham gibt es derzeit etwa 14.000 derart kartierter Flächen.
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