Baulückenkataster im Landkreis Cham
Der § 1 des Baugesetzbuches gibt vor, dass die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen soll. Es geht um die nachhaltige Nutzung im Sinne des Umweltschutzes durch sorgsamen und sparsamen Umgang mit der endlichen Ressource Fläche. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Re-inwertsetzung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen. Eine dieser Maßnahmen ist die Aktivierung von Baulücken für eine nachhaltige Bebauung und Nutzung.
Baulücken haben oft ortsbildprägenden Charakter, der durch eine sinnvolle Bebauung auch dem Dorf- und Ortsbild dient. Interessierten Bauwilligen kann mit Hilfe des Baulückenkatasters die Suche nach passenden Baugrundstücken erleichtert werden. Grundlage für die Aufstellung eines Baulückenkatasters ist § 200 Absatz 3 des Baugesetzbuches. Die Gemeinde kann demnach Flächen oder Listen ohne personenbezogene Daten (anonym) veröffentlichen, in denen sofort oder in absehbarer Zeit bebaubare Flächen verzeichnet sind, soweit der Grundstückseigentümer nicht widersprochen hat. Im Baulückenkataster sind nur Grundstücke dargestellt, deren Eigentümer einer Veröffentlichung gemäß § 200 Abs. 3 des Baugesetzbuches nicht widersprochen haben. Grundstückseigentümer, die mit einer anonymen Veröffentlichung ihres Grundstücks nicht mehr einverstanden sind, können die veröffentlichten Daten auch wieder löschen lassen.
Zur Zeit liegen Kartierungen grundsätzlich bebaubarer Flächen von folgenden Kommunen vor
Fragen und Antworten
zum Baulückenkataster (bzw. Baulandkataster) nach § 200 Abs. 3 BauGB des Landkreises Cham (alle Angaben ohne Gewähr)
Es werden nur Baulücken, die bereits jetzt Baurecht besitzen, in das Baulückenkataster aufgenommen. Sie sind grundsätzlich sofort bzw. kurzfristig bebaubar und liegen an einer öffentlichen Straße zwischen anderen bebauten Grundstücken. Erschließungsanlagen sind vorhanden oder können ohne erheblichen Aufwand hergestellt werden. Geringfügig genutzte Grundstücke, die beispielsweise mit einer Gartenlaube, Garage o.ä. bebaut sind, werden ebenfalls als Baulücke bezeichnet. Grundstücke, die durch Bauleitplanung oder Teilung eine sinnvolle Nachverdichtung erfahren könnten, werden nicht berücksichtigt. Die im Baulückenkataster dargestellten Baulücken werden lediglich als potenzielles Bauland ausgewiesen. Für alle Grundstücke gelten die aktuellen bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften.
Ein Baulückenkataster (bzw. Baulandkataster) beinhaltet unbebaute oder geringfügig bebaute Grundstücke innerhalb der bebauten bzw. bebaubaren Siedlungsfläche (§30, §34 BauGB) einer Stadt bzw. Dorf. Die gesetzliche Grundlage bildet der im Baugesetzbuch stehende Paragraf § 200 Abschnitt 3. Dieser regelt den Rahmen für eine Veröffentlichung dieser Flächen. Betroffene Grundstückseigentümer können der Veröffentlichung ihrer Flächen widersprechen. Im Kataster werden nur Informationen zu Grundstücken (Flur- und Flurstücksnummer), Straßennamen oder Angaben zur Grundstücksgröße geführt. Eigentümerinformationen zu Flächen oder auch Gewerbeflächen sowie Informationen zu möglichen Grundstückspreisen umfasst das Kataster nicht.
Mit dem Baulückenkataster können sich bauwillige Personen einen Überblick über vorhandenes und theoretisch mobilisierbares Baulandpotential innerhalb des besiedelten Gebietes verschaffen. Ein Baulückenkataster ist ein wertvolles Werkzeug zur Unterstützung der Kommunen und Städte bei dem Ziel, bereits erschlossene Bereiche im Sinne einer flächensparenden Siedlungs- und Stadtentwicklung zu mobilisieren und zu bebauen.
Damit können die technische Erschließung effizient genutzt und Kosten gespart werden. Des Weiteren kann eine Neuinanspruchnahme von Siedlungsflächen reduziert und damit die Versiegelung der Böden vermieden werden.
Das Baulückenkataster beinhaltet alle bekannten unbebauten oder nur geringfügig bebauten Grundstücke innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes (§ 30 und § 33 BauGB) oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34), die sofort oder in absehbarer Zeit bebaubar sind.
Das Baulückenkataster wird für und mit Hilfe der Kommunen in regelmäßigen Abständen gepflegt und aktualisiert. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Flächen bzw. Grundstücke in der Zwischenzeit verkauft oder bebaut wurden. Der Landkreis Cham übernimmt keinerlei Haftung für eventuelle Mängel an Inhalt und Richtigkeit der angebotenen Daten. Aus den Karteninhalten können Rechtsansprüche weder begründet noch abgeleitet werden.
Das Baulückenkataster begründet keinen Rechtsanspruch auf Bebauung, d.h. aus dem Kataster können keinerlei planungs- oder bauordungsrechtliche Ansprüche abgeleitet werden. Dies bedeutet, die Aufnahme einer Fläche oder eines Flächenteils in das Baulückenkataster ersetzt nicht die Baugenehmigung. Weiter begründet sie kein Baurecht und behauptet ein solches Recht auch nicht.
Die Bebaubarkeit der jeweiligen Fläche bzw. des jeweiligen Grundstücks kann im Einzelfall im Rahmen einer Bauvoranfrage oder eines Bauantrages von der zuständigen Behörde geprüft werden.
Durch die Veröffentlichung des Baulückenkataster soll eine Anstoßwirkung erzielt werden, in dem Bauwillige und Grundstückseigentümer auf Baupotenziale im Gemeindegebiet aufmerksam gemacht werden. Eine rechtliche Auswirkung hat eine Darstellung im Kataster nicht. Durch die Aufnahme in das Baulückenkataster besteht nicht die Pflicht, auf der Fläche in absehbarer Zeit eine Bebauung in die Wege leiten zu müssen. Jeder Eigentümer hat das Recht, Widerspruch gegen die Veröffentlichung seiner Baulücke einzulegen (Kontakt siehe unten).
Mit einem Widerspruch wird keine Baugenehmigung entzogen, genauso wie eine Aufnahme der Fläche in das Kataster keine Baugenehmigung ersetzt oder diese zusagt. Durch einen Widerspruch gegen die Veröffentlichung wird lediglich die entsprechende Fläche nicht auf der Internetseite des Landkreises und der zuständigen Kommune veröffentlicht.
Flächen, die nicht als Baulücken aufgenommen worden sind, können sich im Rahmen einer Bauvoranfrage als bebaubar erweisen.
Im Baulückenkataster werden aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Namen oder Kontaktdaten der Eigentümer veröffentlicht. Dadurch kann auch zu einem späteren Zeitpunkt ein Widerspruch zur Darstellung im Kataster eingereicht werden. Interessierte Bauwillige können sich bei der zuständigen Kommune melden und ihre Interessenbekundung für ein Grundstück einreichen. Diese wird an die jeweiligen Grundstückseigentümer weitergeleitet.
WICHTIG: Eine Entscheidung zur Kontaktaufnahme mit einem Interessenten obliegt nur dem Eigentümer der potenziellen Baufläche. Die Entscheidung ist freiwillig.
Ist Ihr Flurstück/Grundstück bereits im Baulückenkataster veröffentlicht, so können Sie auch zu einem späteren Zeitpunkt der Veröffentlichung widersprechen. Die sich in Ihrem Eigentum befindliche Fläche wird dann aus dem Kataster entfernt.
Sollten Sie im Vorfeld einer Veröffentlichung Ihres Grundstücks widersprochen haben, so kann dies jederzeit rückgängig gemacht werden. Es erfolgt eine Neuerfassung der Fläche und die Veröffentlichung im Baulückenkataster.
Weiterführende Informationen
Leerstände im Rahmen unseres nachhaltigen Siedlungsmanagements
Über den gesamten Landkreis verteilt gibt es derzeit etwa 1.800 Siedlungs-Leerstände, also Liegenschaften mit ungenutzten Wohnimmobilien. Leider dürfen solche, in Privatbesitz befindliche Objekte nicht ohne Zustimmung der jeweiligen Eigentümer online veröffentlicht werden.
Sprechen Sie daher bei Interesse die jeweils zuständige Gemeindeverwaltung persönlich an.
Hier finden Sie weiterführende Informationen zu unserem landkreisweiten Projekt "Nachhaltiges Siedlungsmanagement"
Dieses Werk ist lizenziert unter einer Creative Commons Namensnennung 4.0 International (CC BY 4.0) Lizenz) und steht als OpenData zur Verfügung.
Optional: Auskunft aus der Kaufpreissammlung und der Bodenrichtwertübersicht
Der örtliche Gutachterausschuss erstellt Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Er erteilt zudem Auskunft aus der Kaufpreissammlung und der Bodenrichtwertübersicht für den Landkreis Cham.
Kontakt
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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betreffende Gemeindeverwaltung | |||
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Telefon:
+49 (9971) 78-436
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