233.00.05.12 Erweitertes Führungszeugnis für Ehrenamtliche
Der Bundesgesetzgeber hat zum 01.01.2012 das Bundeskinderschutzgesetz erlassen. Damit wurde geregelt, dass u.a. Ehrenamtliche, die Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen haben.
Grund für die Einführung
Anliegen des Gesetzgebers war es, das erweiterte Führungszeugnis als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen zu etablieren.
Es geht hierbei nicht um einen Generalverdacht gegen die in der Kinder- und Jugendhilfe tätigen Personen, deren Engagement essentiell für die Kinder- und Jugendhilfe und daher nicht hoch genug zu schätzen ist. Vielmehr soll die Regelung des § 72 a SGB VIII als Anstoß zu einem neuen Verständnis von präventivem Kinderschutz und zur Entwicklung eines allgemein akzeptierten und durch geeignete sonstige Maßnahmen flankierenden Präventionskonzeptes verstanden werden.
Zur Sicherstellung, dass auch ehrenamtlich Tätige dem Verein / Träger ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen, schließt das Amt für Jugend und Familie Cham mit allen Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere mit den Vereinen, Vereinbarungen, die die Einsichtnahme in die erweiterten Führungszeugnisse und die gesamte Umsetzung regeln.
- Bestätigung des Vereinsvorstands über die ehrenamtliche Tätigkeit bzw. nebenamtliche Tätigkeit
- Vorlage dieser Bestätigung bei der Wohnsitzgemeinde und Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses
- Führungszeugnis wird an Gemeinde erteilt
- Gemeinde erstellt Bescheinigung über Einsichtnahme in das Führungszeugnis
- Vorlage dieser Bescheinigung beim Verein
- Wer ist betroffen?
Freie Träger der Jugendhilfe und Vereine, die Mitglied im Kreisjugendring sind und / oder aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe von einem Jugendhilfeträger (Kreisjugendamt, Gemeinden) finanziert werden.
Ehrenamtliche bzw. nebenamtlich Tätige bei diesen Trägern oder Vereinen müssen ein erweitertes Führungszeugnis zur Einsicht vorlegen, sofern sie Kinder und Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen bzw. ausbilden oder in einem vergleichbaren Kontakt zu Kindern und Jugendlichen stehen. Die Entscheidung über die Vorlagepflicht ist mit Bezug auf Art, Intensität und Dauer des durch die Tätigkeit entstehenden Kontakts zu fällen. - An wen können Sie sich bei Fragen zu dem Thema wenden?
- an Ihre Gemeindeverwaltung, sowie
- an das Amt für Jugend und Familie Cham - Welchen Schutz bietet das erweiterte Führungszeugnis?
Man ist sich einig, dass die Einholung der erweiterten Führungszeugnisse alleine zum Schutz nicht ausreicht und dass die Vereine weiterhin mit Sensibilität und Engagement darauf achten müssen, dass die anvertrauten Kinder und Jugendlichen in der für die Gesellschaft so wichtigen sozialen Arbeit der Vereine geschützt sind.
- Pass oder Personalausweis
- Bestätigung des Vereins zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gem. § 30a Abs. 2 BZRG
Das erweiterte Führungszeugnis ist für ehrenamtlich Tätige gebührenfrei. Mit der Bestätigung des Trägers bzw. Vereins können Sie das erweiterte Führungszeugnis bei Ihrer Wohnsitzgemeinde gebührenfrei beantragen.
Für nebenamtlich Tätige ist das erweiterte Führungszeugnis gebührenpflichtig. Es fallen dabei Kosten in Höhe von 13,00 € an.
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Jugendamt - Erweitertes Führungszeugnis - Befreiung von der Gebühr
Merkblatt zur Befreiung von der Gebühr für das Führungszeugnis gemäß § 12 JVKostO | barrierearm
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Jugendamt - Erweitertes Führungszeugnis - Bescheinigung
Bescheinigung zum erweiterten Führungszeugnis nach § 72a SGB VIII | nicht barrierefrei
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Jugendamt - Erweitertes Führungszeugnis - Bestätigung Einwohnermeldeamt
Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses - Ehrenamtliche Tätigkeit | nicht barrierefrei
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Jugendamt - Erweitertes Führungszeugnis - Konzept
Konzept des Landkreises Cham | nicht barrierefrei
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Jugendamt - Erweitertes Führungszeugnis - Mitteilung von Vereinen
Mitteilung von Vereinen an das Jugendamt | nicht barrierefrei
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Jugendamt - Erweitertes Führungszeugnis - Nebenamtliche Tätigkeit
Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweitertes Führungszeugnisses - Nebenamtliche Tätigkeit | nicht barrierefrei
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Jugendamt - Erweitertes Führungszeugnis - Prüfkriterien
Prüfkriterien für den Landkreis Cham | barrierearm
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Jugendamt - Erweitertes Führungszeugnis - Schema
Schema zur Prüfung des § 72 a SGB VIII | nicht barrierefrei
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Jugendamt - Erweitertes Führungszeugnis - Selbstverpflichtungserklärung
Selbstverpflichtungserklärung des ehrenamtlichen Mitarbeiters | nicht barrierefrei
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Jugendamt - Erweitertes Führungszeugnis - Straftatbestände
Straftatbestände für Tätigkeitsausschuss nach § 72 a Abs. 1 S. 1 SGB VIII | barrierearm
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Jugendamt - Erweitertes Führungszeugnis - Vereinbarung
nicht barrierefrei
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Jugendamt - Erweitertes Führungszeugnis - Vorlage beim Einwohnermeldeamt
Bestätigung zur Vorlage beim Einwohnermeldeamt für die Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses - Ehrenamtliche Tätigkeit (Liste) | nicht barrierefrei
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Telefon:
+49 (9971) 78-486
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+49 (9971) 845-486 | L21.0.08 | andreas.pregler@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Amt für Jugend und Familie / Soziale Fachdienste
Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.