301.06.10 Erteilung von Waffenbesitzkarten (WBK), Erwerb & Veräußerung von Schusswaffen, Verlustmeldungen
Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte sind:
- waffenrechtliche Zuverlässigkeit
- die Sachkunde im Umgang mit Waffen muss durch eine Prüfung nachgewiesen werden
- ein Bedürfnis zum Erwerb der Waffe und ggf. von Munition muss nachgewiesen werden (außer bei Waffen mit einer Geschoßenergie unter 7,5 Joule).
- Sportschützen müssen bereits mindestens 12 Monate lang regelmäßig und erfolgreich mit einer Waffe dieser Art geschossen haben und dies von ihrem Schießsportverein bestätigt bekommen
- Mindestalter 18 Jahre
- falls ein Wohnsitz in einem anderen Land der Europäischen Union besteht, Zustimmung dieses Landes (gilt auch für Deutsche!).
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Beim Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte
- Antrag auf eine Waffenbesitzkarte
- Personalausweis
- Bedürfnisnachweis
- Sachkundenachweis
Waffengesetz, Waffenkostenverordnung
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Waffenrecht - Anzeige über den Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse
Anzeige über den Besitz eines oder mehrerer Magazine oder Magazingehäuse gem. § 58 Abs. 17 WaffG / DSGVO | barrierearm
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Waffenrecht - Waffenbesitzkarte - Vereine Erstantrag
Online - Antrag auf eine Waffenbesitzkarte (WBK) für Erstantrag bei Vereinen
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Online - Antrag auf eine Waffenbesitzkarte (WBK)
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Online - Antrag zum Verbringen von Schusswaffen / Munition
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Waffenrecht - Überlassung/Veräußerung von Schusswaffen
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Ansprechpartner
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+49 (9971) 845-235 | N0-24 | sonja.gruber@lra.landkreis-cham.de |
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Telefon:
+49 (9971) 78-627
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+49 (9971) 845-227 | N0-24 | lena.kolbeck@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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