36.04.01 Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
Auf entsprechenden Antrag hin erhalten Deutsche einen Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit. Dies ist jedoch nur in sehr begrenzten Fällen notwendig.
Für die Ausstellung ist ein berechtigtes Interesse notwendig, was nachgewiesen werden muss. Sie erhalten diesen Ausweis auf Antrag durch das Landratsamt Cham ausgestellt, wenn Sie ihren Erstwohnsitz im Landkreis Cham haben und den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit durch entsprechende Unterlagen nachweisen können (siehe Infoblatt).
Als Ausländer erhalten Sie auf Antrag eine Negativbescheinigung, mit der Sie nachweisen können, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzen.
Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit kann nur durch den Staatsangehörigkeitsausweis nachgewiesen werden. Dies ist jedoch nur in sehr begrenzten Fällen notwendig. Sie erhalten diesen Ausweis auf Antrag durch das Landratsamt Cham ausgestellt, wenn Sie ihren Erstwohnsitz im Landkreis Cham haben und den Besitz durch entsprechende Unterlagen nachweisen können. Ausländer können unter gewissen Voraussetzungen (z.B. langjähriger Aufenthalt, gesichertes Einkommen, ausreichende Sprachkenntnisse, Unbescholtenheit) die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erwerben.
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Staatsangehörigkeitsrecht - Infoblatt
Informationen zum Staatsangehörigkeitsausweis (Infoblatt) | barrierearm
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Staatsangehörigkeitsrecht - Negativbescheinigung
Online-Antrag auf Erteilung einer Negativbescheinigung
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Staatsangehörigkeitsrecht - Staatsangehörigkeitsausweis
Online-Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises
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