Schutzgebiets-Archiv
Schutzgebietsinformationen mit Raumbezug - Schutzgebiets-Archiv
Hier finden Sie rechtliche, erläuternde und beschreibende Unterlagen (Amtsblätter, Verordnungen, Satzungen, etc.) zu allen im IkGIS-Cham und damit auch im GeoBIS-Cham verfügbaren Schutzgebietsinformationen in Form von interaktiven Karten, recherchierbaren PDF-Dateien und weiterführenden Verweisen.
1. Behördliche Festsetzungen
Durch die behördliche Festsetzung von Schutzgebieten werden Gebiete oder Einzelschöpfungen der Natur unter besonderen Schutz gestellt. Damit soll die besondere Funktion dieser Gebiete oder Landschaftsbestandteile erhalten bleiben.
Für folgende Themenbereiche stehen Unterlagen zur Verfügung:
Bayern hat für das europäische ökologische Schutzgebietsnetz "NATURA 2000", welches aus mehr als 750 Fauna-Flora-Habitat- und Europäischen Vogelschutzgebieten aufgebaut ist, rund 11 Prozent der Landesfläche ausgewählt. In den Schutzgebieten werden ökologisch wertvolle Bereiche des nationalen und europäischen Naturerbes für künftige Generationen erhalten und ggf. wiederhergestellt ...
Als Selbstverwaltungskörperschaften sind die Landkreise für die Festsetzung von Landschaftsschutzgebieten durch Rechtsverordnung zuständig. Geht das Landschaftsschutzgebiet über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Gemeinde hinaus, so ist der Bezirk für den Erlass der Schutzgebietsverordnung zuständig.
Alle 39 Gemeinde im Landkreis Cham sowie die drei Gemeinden Bodenwöhr, Bruck und Nittenau im Landkreis Schwandorf sind als Landschaftsschutzgebiet „Oberer Bayerischer Wald“ ausgewiesen ...
Die Kreisverwaltungsbehörden sind nach Art. 44 und 51 BayNatSchG als untere Naturschutzbehörden für den Erlass von Rechtsverordnungen über Naturdenkmäler (§ 28 BNatSchG) und geschützte Landschaftsbestandteile (§ 29 BNatSchG) zuständig. Als Naturdenkmäler können Einzelschöpfungen der Natur geschützt werden, deren Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Soweit erforderlich kann auch deren Umgebung geschützt werden. Die Kreisverwaltungsbehörden können im Interesse des Naturhaushalts oder zur Belebung des Landschaftsbildes auch Landschaftsbestandteile und Grünbestände durch Rechtsverordnung schützen. Die als Naturdenkmäler oder Landschaftsbestandteile und Grünbestände geschützten Gegenstände und Flächen dürfen grundsätzlich nicht zerstört oder verändert werden ...
Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende naturschutzrechtliche Schutzgebiete, die großräumig und überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind und sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird (§ 27 BNatSchG / Art. 15 BayNatSchG). In Bayern sind 18 derartige Großschutzgebiete ausgewiesen (Stand: Dezember 2010) ...
In Bayern besteht an allen größeren Gewässern, den Gewässern erster und zweiter Ordnung mit einer Gesamtlänge von 9.000 km, sowie vor allem in den Siedlungsbereichen an den kleineren Gewässern, den Gewässern dritter Ordnung, die Notwendigkeit, Überschwemmungsgebiete zu ermitteln. Diese Bereiche werden durch Rechtverordnung der Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt ...
Die Bildung von Wildschutzgebieten (Art. 21 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 BayJG) erweist sich als notwendig, um bei der zunehmenden Inanspruchnahme der freien Natur durch die Bevölkerung, insbesondere durch Erholungssuchende, Zonen der Ruhe ausweisen zu können, die den oftmals bestandsbedrohten Wildarten wenigstens zeitweise vornehmlich während der Überwinterungs-, Fortpflanzungs-, Aufzucht- und Mauserzeit ungestörten Aufenthalt bieten ...
Schutzgebiete mit ungestörter Waldentwicklung werden als Naturwaldreservate durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ausgewiesen. In diesen Wäldern finden keine direkten menschlichen Eingriffe/Nutzungen statt. Heute sind in Bayern über 156 Naturwaldreservate mit rund 6.800 Hektar (Stand 2010) ausgewiesen, die die natürliche Dynamik unserer Wälder aufzeigen ...
2. Schutz per Gesetz
Neben der behördlichen Festsetzung sind wertvolle Landschaftsbestandteile per Gesetz, d.h. "aus sich heraus", geschützt. Die Naturschutzgesetze nennen die Biotoptypen in § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG sowie in § 39 BNatSchG / Art. 16 BayNatSchG. Das Landesamt für Umwelt erfasst geschützte und schützenswerte Biotope und Lebensstätten, wobei deren Schutzstatus nicht durch die Biotopkartierung Bayern erfolgt, sondern sich aus der Vegetationszusammensetzung heraus ergibt. Im Offenland sind auf geförderten Einzelflächen (AUM: KULAP, VNP/EA) bestimmte Biotope und Lebensstätten als Landschaftselement nach dem Direktzahlungs-Verpflichtungsgesetzes nicht zu beseitigen. Dieses agrarrechtliche Beseitigungsverbot (ohne Pflegeverpflichtung) gilt für Hecken (lineare Gehölzstrukturen ab 10 Meter Länge), Baumreihen (ab fünf Bäume und mindestens 50 Meter Länge), Feldgehölze (gehölzartige Pflanzen auf einer Fläche von mindestens 50 Quadratmeter und höchstens 2.000 Quadratmeter), Feuchtgebiete (gesetzlich geschützte und/oder kartierte Feucht- und Nassbiotope), Einzelbäume und Einzelsträucher (falls nach BNatSchG geschützt, wie z.B. Naturdenkmale). Seit 2011 und 2012 sind diese förderrechtlichen Anforderungen auf nicht geschützte und kartiere Tümpel, Dolinen und vergleichbare Feuchtbereiche sowie auf Trocken-/Natursteinmauern, Lesesteinwälle, Fels- und Steinriegel, Feldraine und Gräben erweitert.
Naturschutzrechtlich sind folgende Flächen geschützt:
Biotoptypen, wie zum Beispiel seggen- und binsenreiche Nasswiesen, naturnahe Fließgewässer, Quellbereiche, sind naturschutzrechtlich gemäß § 30 BNatSchG / Art. 23 BayNatSchG geschützt. Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung oder sonstigen erheblichen Beeinträchtigung führen können, sind verboten ...
Die Beseitigung oder Beeinträchtigung von Hecken, Feldgehölzen, Gebüschen, unterirdischen Hohlräumen, Trockenmauern, Lesesteinwällen sowie Kleingewässern ("Tümpeln") ist nach § 39 BNatSchG in Verbindung mit Art. 16 BayNatSchG verboten. Bestanderhaltende Pflegemaßnahmen, wie zum Beispiel Einzelgehölzentnahmen oder abschnittsweise Rückschnitte, an gehölzgeprägten Lebensstätten sind von Oktober bis Februar durchzuführen. Röhrichtbestände sind in der Zeit von März bis September zu mähen (Ausnahme: Fischteiche).
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