Wasserstandsdaten für Bootsfahrer im Landkreis Cham

Das Befahren von oberirdischen Gewässern mit „kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft“ (z. B. Kanus, Kajaks, Schlauchboote, usw.) unterfällt grundsätzlich dem wasserrechtlichen Gemeingebrauch nach Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz (BayWG). Die Kreisverwaltungsbehörde kann die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten, z. B. um Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, eigentumsgleiche Rechte oder Besitz zu verhüten, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten, die Natur, insbesondere die Tier- und Pflanzenwelt oder das Gewässer und seine Ufer zu schützen oder den Erholungsverkehr zu regeln (Art. 18 Abs. 3 BayWG).

Für den Regen im Landkreis Cham wurden solche Regelungen in der „Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf dem Schwarzen Regen und dem Regen im Landkreis Cham“ vom 31.05.2021 getroffen, die mit Verordnung vom 14.04.2022 geändert wurde. Sie können hier eine konsolidierte Lesefassung der ab 01.05.2022 gültigen Verordnung abrufen. Nach deren § 4 Abs. 2 ist ein Befahren des Schwarzen Regen und Regen im Gewässerabschnitt Blaibacher See bis Chamerau als Gemeingebrauch nur zulässig, wenn ein gewisser Mindestwasserstand gegeben ist und das Gewässer außerdem nicht zu stark erwärmt ist. Die Wasserstands- und Temperaturwerte für die maßgeblichen Zeiträume werden über den Gewässerkundlichen Dienst Bayern vom Pegel Pulling abgerufen.

Eine Insel bei Niedrigwasser auf dem Regen

Die einzelnen Messwerte sind über folgende Direktlinks erreichbar:

Ob aktuell die Anforderungen der Verordnung an Temperatur und Mindestwasserstand erfüllt sind, kann über die folgende automatisierte Auswertung abgelesen werden:

  

Achtung bei Hochwasser!
Die automatisierte Abfrage wertet den Wasserspiegel nur hinsichtlich des Mindestpegels aus und kann daher auch bei Hochwasserabflüssen „befahrbar“ anzeigen. Bitte beachten Sie, dass im Hochwasserfall i. d. R. kein Verleih von gewerblichen Kanus erfolgen darf. Von privaten Fahrten wird wegen der damit verbundenen Gefahren ebenfalls dringend abgeraten! Bitte informieren Sie sich im Zweifel rechtzeitig über die Pegelstände (siehe Link „Wasserstand“ oben). Die Ausübung des Gemeingebrauchs erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr!

Weitere Informationen zum Bootsfahren finden Sie auf unseren Tourismusseiten

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