542.01 Abwasserabgabe / Berechnung / Festsetzung
Abwasserabgabe/Berechnung/Festsetzung
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer (Oberirdisches Gewässer und Grundwasser) ist eine Abgabe zu entrichteten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen dem Einleiten von Schmutzwasser und dem Einleiten von Niederschlagswasser.
Abwasserabgabe für Schmutzwasser:
Schmutzwassereinleitungen sind zu unterteilen in Großeinleitungen (Einleitung ab 8 m³/Tag) und Kleineinleitungen (weniger als 8 m³/Tag).
Großeinleitungen
Die Höhe der Abgabe richtet sich im Normalfall nach den Überwachungswerten der wasserrechtlichen Erlaubnis und der Jahresschmutzwassermenge. Das Wasserwirtschaftsamt übermittelt der Kreisverwaltungsbehörde jährlich eine Zusammenstellung der Ergebnisse der behördlichen Überwachung (Untersuchungsergebnisse der Abflüsse, der Jahresschmutzwassermenge und Feststellung einer Verdünnung). Nur diese sind relevant für die Festsetzung der Abgabe.
Kleineinleitungen
Anstelle des Einzelnen ist die örtlich zuständige Gemeinde abgabepflichtig. Die Abwasserabgabe für Kleineileitungen basiert auf einem Pauschalierungssystem. Maßgebend sind die mit Haupt- oder Nebenwohnung gemeldeten Personen am 30.06. des Veranlagungsjahres. Unberücksichtigt bleiben Einwohner, deren Abwasser an eine andere öffentliche Kanalisation zugeführt wird, deren Abwasser im Rahmen landbaulicher Bodenhaltung in den Untergrund verbracht wird oder Personen für die Abgabefreiheit besteht. Kleineinleitungen sind von der Abgabe befreit, wenn die Einleitung in einer Kleinkläranlage, die entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet worden ist, behandelt wurde und die ordnungsgemäße Beseitigung des Klärschlamms gesichert ist.
Die Gemeinden müssen bis zum 31.03. des Folgejahres eine Erklärung für alle Kleineinleitungen im Gemeindegebiet abgeben.
Abwasserabgabe für Niederschlagswasser:
Für das Einleiten von Niederschlagswasser aus öffentlicher Kanalisation bzw. von befestigten gewerblichen Flächen über eine nichtöffentliche Kanalisation ist unter Umständen eine Abgabe an den Freistaat Bayern zu entrichten. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Zahl der Bewohner des Grundstücks bzw. der Größe der gewerblichen Fläche. Zu unterscheiden sind Trennsysteme (Niederschlagswasser) und Mischsysteme (Schmutz- und Niederschlagswasser). Einleitungen aus Trennsystemen bleiben abgabefrei, wenn das abgeleitete Niederschlagswasser nicht mit behandlungsbedürftigem Abwasser vermischt ist und die Anforderungen des Einleitungsbescheids erfüllt sind. Abgeleitetes Niederschlagswasser aus Mischkanalisationen ist nur dann abgabefrei, wenn ein Bescheid vorliegt, dieser den Anforderungen der Abwasserverordnung entspricht, die Kläranlage diese Anforderungen und den Beschied auch einhält und ein genügend großes Speichervolumen vorhanden ist.
Die Gemeinden müssen bis zum 31.03. des Folgejahres eine Erklärungen für alle Niederschlagswassereinleitungen im Gemeindegebiet abgeben.
Weitere Informationen:
Bayerisches Landesamt für Umwelt
Informationen zur Abwasserabgabe
siehe Abwasserabgabengesetze
Anlagen gemäß VwVBayAbwAG, insbesondere Anlage 6 (Abgabeerklärung für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser) und Anlage 7 (Abgabeerklärung für die an Stelle der Kleineinleiter zu zahlende Abgabe)
Abgabe nach den Abwasserabgabegesetzen
Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG), Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG), Verwaltungsvorschrift zum Abwasserabgabengesetz und zum Bayerischen Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (VwVBayAbwAG)
Landratsamt Cham - Wasserrecht
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