541.18 Bewässerung Land-/Forstwirtschaft, Gartenbau
Die Entnahme von Wasser zu Bewässerungszwecken stellt grundsätzlich eine erlaubnispflichtige Gewässerbenutzung nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) dar. Das gilt unabhängig davon, ob aus dem Grundwasser oder aus einem oberirdischen Gewässer bewässert wird.
Nach den gültigen wasserwirtschaftlichen Vorgaben soll eine Nutzung von Grundwasser nur dann erfolgen, wenn eine Bewässerung mittels gesammeltem Niederschlagswasser oder aus einem oberirdischen Gewässer nicht möglich ist.
Ob im Einzelfall Ausnahmen von der wasserrechtlichen Erlaubnispflicht gelten, sollte aufgrund der Vielzahl möglicher Fallgestaltungen im Rahmen einer kostenfreien Einzelfallberatung geklärt werden. Auch bei erlaubnisfreien Gewässerbenutzungen gilt für die Niederbringung neuer Bohrungen eine wasserrechtliche Anzeigepflicht.
Für Bewässerungsvorhaben aus dem Grundwasser stellt das Landesamt für Umwelt (LfU) spezielle Vordrucke zur Antragstellung bzw. Anzeige zur Verfügung (s. u.).
Weitzere Informationen:
Antragsunterlagen nach der Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV) - Vorab wird eine Anfrage / Beratung empfohlen.
Aufwendungen für Pläne und Beilagen, Auslagen für Gutachten, Gebühr nach dem Bayer. Kostengesetz (KG)
Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Bayer. Wassergesetz (BayWG) - Bayer. Kostengesetz (KG) i. V. m. Kostenverzeichnis zum KG (KVz) - Verordnung über Pläne und Beilagen in wasserrechtlichen Verfahren (WPBV)
Landratsamt Cham - Wasserrecht
Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.