321.02.03 Ausnahmegenehmigung Verkehrsvorschriften
Hinweis zur Zuständigkeit:
Wenn die Verkehrsbeschränkung nur auf gemeindliche Straßen innerhalb eines Gemeindegebietes besteht: die jeweilige Gemeinde/Stadt
Wenn die Verkehrsbeschränkung auf Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen oder für Straßen im gesamten Landkreisgebiet besteht: das jeweilige Landratsamt, bzw. die jeweilige kreisfreie Stadt/große Kreisstadt Für den Landkreis Cham: die Straßenverkehrsbehörde beim Landratsamt (Sg. 32)
Unter bestimmten Voraussetzungen können die Straßenverkehrsbehörden in Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, genehmigen. Dies wäre beispielsweise bei Anwohnerparken, Parkzeitüberschreitungen (Umzug, Be- oder Entladetätigkeiten), Befahren von gesperrten Straßen, Befahren von gewichtsbeschränkten Straßen , etc. der Fall.
- Nachweise aus denen die Notwendigkeit einer Ausnahmegenehmigung ersichtlich ist
- gegebenenfalls Gestattung des Straßen-/Wegeeigentümers
Gebührenrahmen ab 15,00 €
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Verkehrswesen - AusnG von Verkehrsbeschränkungen
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren von gesperrten oder beschränkten Straßen / DSGVO | nicht barrierefrei
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Verkehrswesen - Mitnahme Kinder ohne Rückhaltesystem
Antrag auf Ausnahmegenehmigung zur Beförderung von Kindern ohne Rückhaltesystem (Kindersitz usw.) / DSGVO | nicht barrierefrei
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Telefon:
+49 (9971) 78-521
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+49 (9971) 845-021 | 041 | tobias.konadl@lra.landkreis-cham.de |
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Telefon:
+49 (9971) 78-247
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+49 (9971) 845-247 | 041 | franz.schindler@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Straßenverkehrsamt
Montag bis Donnerstag: 8.00 - 16.00 Uhr durchgehend geöffnet Freitag: 8.00 - 12.00 Uhr Bitte vereinbaren Sie auch während dieser Zeiten einen Termin.