623.09 Opferentschädigungsgesetz
Leistungen können erst ab Antragstellung erbracht werden. Rückwirkende Leistungen können nicht erbracht werden.
Einkommensnachweise, Mietbescheinigung oder bei Eigenheimen den Einheitswertbescheid bzw. bei Übergabe des Anwesens den Übergabevertrag, ggf. Schwerbehindertenausweis, Nachweis über Versicherungsbeiträge, Haus- und Grundsteuer, Müllabfuhr, Kaminkehrer, evtl. Wohngeldbescheid
Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG)
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