610.01.02 Hilfe zum Lebensunterhalt / Einmalige Bedarfe
Leistungen für einmalige Bedarfe gemäß § 31 Abs. 1 SGB XII sind nur in den folgenden Fällen vorgesehen:
- Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten
- Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt
- Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten
Diese Aufzählung ist abschließend.
Leistungen für einmalige Bedarfe erhält bei Bedarf und Notwendigkeit derjenige, der laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht. Sie erhält aber auch, wer zwar keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt benötigt, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht vollständig decken kann. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erworben wird, in dem über die Hilfe entschieden worden ist.
Der Antrag auf Leistungen für einmalige Bedarfe ist bei der Wohnortgemeinde zu stellen. Diese bestätigt den Antrag anhand der melderechtlichen Unterlagen und leitet ihn anschließend zur zuständigen Bearbeitung an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt weiter. Sofern keine laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden, sind die Angaben im Antrag, soweit möglich, durch geeignete Unterlagen zu belegen. Welche Belege bzw. Antragsunterlagen insbesondere notwendig sind, entnehmen Sie bitte der unten angefügten Zusammenstellung.
- Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
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Sozialhilfe - Antrag auf Grundsicherungsleistungen / Sozialhilfeleistungen
Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe (Sozialhilfeantrag) | barrierearm
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Sozialhilfe - Auskunftsermächtigung
nicht barrierefrei
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Sozialhilfe - Bankauskunft
nicht barrierefrei
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Sozialhilfe - einmalige Bedarfe
Antrag auf Gewährung von Leistungen für einmalige Bedarfe | nicht barrierefrei
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Sozialhilfe - Haus- und Wohnungseigentum
Fragebogen Haus- und Wohnungseigentum | nicht barrierefrei
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Sozialhilfe - Mietbescheinigung
nicht barrierefrei
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Sozialhilfe - Unterlagen
Aufstellung der erforderlichen Unterlagen zur Antragstellung | nicht barrierefrei
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Sozialhilfe - Vermögenserklärung
nicht barrierefrei
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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+49 (9971) 845-445 | 048 | franz.haimerl@lra.landkreis-cham.de |
Landratsamt Cham - Sozialwesen
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