301.07.01 Sprengstoffrecht / Sprengstofferlaubnis
- Voraussetzung für die Erteilung einer Sprengstofferlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG):
- sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit (wird vom Landratsamt Cham geprüft)
- die Fachkunde im Umgang mit Sprengmitteln muss durch eine Prüfung nachgewiesen werden
- ein Bedürfnis für die beantragte Erlaubnis muss vorliegen (von Verein oder durch Besitz einer Waffenbesitzkarte)
- Mindestalter für das Wiederladen von Patronenhülsen ist 18 Jahre und das Böllerschießen sowie Vorderladerschießen ist 21 Jahre.
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- Antrag auf eine Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes
- Personalausweis
- Bedürfnisnachweis
- Fachkundenachweis
ca. 30 €
Sprengstoffgesetz, Sprengstoffkostenverordnung
Ansprechpartner
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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Telefon:
+49 (9971) 78-235
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+49 (9971) 845-235 | N0-24 | sonja.gruber@lra.landkreis-cham.de |
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Landratsamt Cham - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
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