507.03 Bebauungspläne

Weitere Informationen: Bauleitplanung

Die Beteiligung der Bürger bei der Aufstellung und Änderung eines Bauleitplans wird von der Gemeinde durchgeführt. Diese macht den Zeitraum, für die Einsichtnahme in einen Bauleitplanentwurf und für das Vorbringen von Anregungen öffentlich bekannt. Die Frist, in der ein vom Gemeinderat gebilligter Entwurf nach § 3 Abs. 2 des Baugesetzbuches öffentlich ausgelegt wird (mindestens ein Monat) ist bezüglich der Einsichtnahme und des Vorbringens von Anregungen eine Ausschlussfrist.

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Hornauer, Laura
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Landratsamt Cham - Bauwesen

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