212.02.03 Schulzwang (Zwangsweise Vorführung)
Erlass eines Bescheides zur Durchführung des Schulzwangs gegen Schulpflichtige, die ohne berechtigten Grund am Unterricht oder an den sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen nicht teilnehmen.
Antragstellerin ist die betreffende Schule.
Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe beim Landratsamt Cham zu erheben.
Die Gebühr beträgt mindestens 10,00 € bis maximal 2.150€ zuzüglich der Auslagen von 3,50 €
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