610.01.01 Hilfe zum Lebensunterhalt / Laufende Leistungen

Hilfe zum Lebensunterhalt ist Personen zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, beschaffen können. Das Einkommen und Vermögen eines nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners ist zu berücksichtigen.

Personen, die nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, erhalten keine Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Abweichend davon können Personen, die nicht hilfebedürftig nach dem SGB II sind, lediglich sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft erhalten.

Im übrigen gehen auch die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII vor.

Der laufende, täglich wiederkehrende Bedarf setzt sich zusammen aus dem Regelsatz, den Mehrbedarfszuschlägen, den Unterkunfts- und Heizkosten, den Kosten einer Kranken- und Pflegeversicherung sowie einem individuellen Sonderbedarf.
Vom so ermittelten Bedarf wird das anrechenbare Einkommen in Abzug gebracht. Die Höhe der monatlichen Hilfe ist der sich errechnende Differenzbetrag, soweit nicht verwertbares Vermögen vorhanden ist.

Der Antrag auf Sozialhilfe ist bei der Wohnortgemeinde zu stellen, die den Antrag anhand der melderechtlichen Unterlagen bestätigt und anschließend an die Sozialhilfeverwaltung im Landratsamt zur zuständigen Bearbeitung weiterleitet. Die Angaben im Antrag sind, soweit möglich, durch geeignete Unterlagen zu belegen. Welche Belege bzw. Antragsunterlagen notwendig sind, entnehmen Sie bitte der unten angefügten Zusammenstellung.

  • Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (SGB XII)
  • Erstes Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (SGB I)
  • Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)

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