611.01 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht haben oder das 18. Lebensjahr vollendet haben und voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Voraussetzung ist, dass die volle Erwerbsminderung voraussichtlich dauerhaft besteht.

Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt (Grundsicherungsbedarf) nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen oder aus dem Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bestreiten können.

Die Leistungen der Grundsicherung umfassen grundsätzlich:

  • den maßgebenden Regelsatz,
  • die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
  • die Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII. Bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G wird ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelsatzes anerkannt.
  • Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.
  • die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31 SGB XII (Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten; Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt; Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten)
  • ggf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für privat oder gesetzlich Versicherte in angemessener Höhe,
  • Beiträge für die Vorsorge nach § 33 SGB XII.

Dem so gebildeten Bedarfssatz wird zunächst das Einkommen des Leistungsberechtigten gegenübergestellt. Dabei sind neben der Rente auch sämtliche anderen Einkünfte zu berücksichtigen, z.B. Sachbezüge (freie Kost aus Übergabeverträgen etc.), Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit (auch Geringverdienerjobs), Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen. Weiterhin ist die Grundsicherungsleistung vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartners sowie Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig. Für den Ehegatten oder Partner wird zunächst in gleicher Weise wie beim Leistungsberechtigten der Bedarf ermittelt. Einkommen, welches diesen (fiktiven) Eigenbedarf übersteigt, wird in voller Höhe beim Leistungsberechtigten berücksichtigt.

Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es schließlich nur dann, wenn das vorhandene Vermögen bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet. Für Alleinstehende bleibt ein Sparguthaben von 5.000 € unangetastet, Ehegatten dürfen zusätzlich ebenfalls 5.000 € besitzen. Grundstücke oder vermietete Eigentumswohnungen gehören zum vorrangig einzusetzenden Vermögen. Ob das selbst bewohnte Haus oder sonstiges Vermögen (z.B. Guthaben bei Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge) einem Anspruch entgegensteht, muss im Einzelfall geprüft werden.

Ein wesentliches Element der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der weitgehende Verzicht auf die Unterhaltsheranziehung von Kindern und Eltern des Leistungsberechtigten. Nur bei hinreichenden Anhaltspunkten, dass das jährliche Gesamteinkommen des Kindes oder der Eltern über 100.000 € liegt, müssen diese Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse erteilen. Bestätigt sich das Einkommen in dieser Höhe, werden Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nicht gewährt.

Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung ist über die Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt Cham - Sozialwesen - zu stellen. Die Angaben im Antrag sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Welche Belege bzw. Antragsunterlagen im Übrigen notwendig sind, entnehmen Sie bitte der unten angefügten Zusammenstellung.

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Fuchs, Erwin
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Landratsamt Cham - Grundsicherung

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