611.01 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Zur Sicherung des Lebensunterhalts im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland, welche die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentensversicherung erreicht haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben, voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann, auf Antrag Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten.
Anspruch auf Leistungen haben Leistungsberechtigte, soweit sie ihren Lebensunterhalt (Grundsicherungsbedarf) nicht aus eigenem oder aus Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft beschaffen können.
Die Leistungen der Grundsicherung umfassen grundsätzlich:
- den maßgebenden Regelsatz,
- die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,
- die Mehrbedarfe entsprechend § 30 SGB XII. Bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G wird ein Mehrbedarfszuschlag in Höhe von 17 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes anerkannt.
Für Kranke, Genesende, behinderte Menschen oder von einer Krankheit oder von einer Behinderung bedrohte Menschen, die einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt. - die einmaligen Bedarfe entsprechend § 31 SGB XII (Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten; Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt; Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten)
- ggf. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für privat oder gesetzlich Versicherte in angemessener Höhe,
- Beiträge für die Vorsorge nach § 33 SGB XII.
Dem so gebildeten Bedarfssatz wird zunächst das Einkommen des Leistungsberechtigten gegenüber gestellt. Dabei sind neben der Rente auch sämtliche anderen Einkünfte zu berücksichtigen, z.B. Sachbezüge (freie Kost aus Übergabeverträgen etc.), Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit (auch Geringverdienerjobs), Gewerbebetrieb, Land- und Forstwirtschaft, Vermietung und Verpachtung und aus Kapitalvermögen.
Weiterhin ist die Grundsicherungsleistung vom Einkommen des Ehegatten/Lebenspartner sowie Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig. Für den Ehegatten oder Partner wird zunächst in gleicher Weise wie beim Leistungsberechtigten der Bedarf ermittelt. Einkommen, welches diesen (fiktiven) Eigenbedarf übersteigt, wird in voller Höhe beim Leistungsberechtigten berücksichtigt.
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gibt es schließlich nur dann, wenn das vorhandene Vermögen bestimmte Freigrenzen nicht überschreitet. Für Alleinstehende bleibt ein Sparguthaben von 5.000 € unangetastet, Ehegatten dürfen zusätzlich ebenfalls 5.000 € auf der hohen Kante haben. Grundstücke oder vermietete Eigentumswohnungen gehören zum vorrangig einzusetzenden Vermögen. Ob das selbst bewohnte Haus oder sonstiges Vermögen (z.B. Guthaben bei Lebensversicherungen, Kraftfahrzeuge) einem Anspruch entgegensteht, muss im Einzelfall geprüft werden.
Ein wesentliches Element der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist der weitgehende Verzicht auf die Unterhaltsheranziehung von Kindern und Eltern des Leistungsberechtigten. Nur bei hinreichenden Anhaltspunkten, dass das jährliche Gesamteinkommen des Kindes oder der Eltern über 100.000 € liegt, müssen diese Auskunft über ihre finanziellen Verhältnissen erteilen. Bestätigt sich das Einkommen in dieser Höhe, werden Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nicht gewährt.
Der Antrag auf Leistungen der Grundsicherung ist über die Wohnsitzgemeinde beim Landratsamt Cham - Sozialwesen - zu stellen. Die Angaben im Antrag sind durch geeignete Unterlagen zu belegen. Welche Belege bzw. Antragsunterlagen im übrigen notwendig sind, entnehmen Sie bitte der unten angefügten Zusammenstellung.
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Grundsicherung - Hinweise zum Antrag
nicht barrierefrei
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Sozialhilfe - Antrag auf Grundsicherungsleistungen / Sozialhilfeleistungen
Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe (Sozialhilfeantrag) | barrierearm
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Grundsicherung - Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse
Ermächtigung und Beauftragung zur Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse durch Geldinstitute | nicht barrierefrei
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Grundsicherung - Bankauskunft des Geldinstituts
nicht barrierefrei
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Grundsicherung - einmalige Bedarfe
Antrag auf Gewährung von Leistungen für einmalige Bedarfe | nicht barrierefrei
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Grundsicherung - Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht | nicht barrierefrei
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Grundsicherung - erforderliche Unterlagen
Aufstellung über erforderliche Unterlagen zur Antragstellung | nicht barrierefrei
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Grundsicherung - Erwerbsminderung
Prüfung der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 SGB XII - Erwerbsminderung | nicht barrierefrei
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Grundsicherung - Haus- und Wohnungseigentum
Fragebogen Haus- und Wohnungseigentum | nicht barrierefrei
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Grundsicherung - kostenaufwändigere Ernährung
Ärztliches Gutachten für die Gewährung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändigere Ernährung | nicht barrierefrei
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Grundsicherung - Mietbescheinigung
nicht barrierefrei
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Grundsicherung - Nachprüfungsbogen
Nachprüfungsbogen für die Weiterbewilligung von Grundsicherungsleistungen | nicht barrierefrei
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Grundsicherung - Vermögenserklärung
nicht barrierefrei
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Landratsamt Cham - Grundsicherung
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