Kriegsopferfürsorge

Leistungen der Kriegsopferfürsorge können vom Versorgungsamt anerkannte Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene erhalten, sofern sie nicht in der Lage sind, den nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) anerkannten Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen zu decken.

Folgende Leistungsarten sind möglich:

  • Krankenhilfe gem. § 26 b BVG
  • Hilfe zur Pflege gem. § 26 c BVG
  • Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gem. § 26 d BVG
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gem. § 27 a BVG
  • Erholungshilfe gem. § 27 b BVG
  • Altenhilfe gem. § 26 e BVG

Die Hilfen werden nur auf Antrag gewährt, der vor Anfall des Bedarfs zu stellen ist. Eine nachträgliche Leistung ist nicht möglich. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie Ausgaben für Miete, Hauslasten, Versicherungen etc. sind durch Belege nachzuweisen, da jede Hilfegewährung grundsätzlich einkommens- und vermögensabhängig ist.

Eine Hand hält ein lila Herz

Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt wird in entsprechender Anwendung des SGB XII (Sozialhilfe) unter Berücksichtigung der besonderen Lage der Beschädigten oder Hinterbliebenen gewährt.

Leistungen können erst ab Antragstellung gewährt werden. Rückwirkende Leistungen sind nicht möglich.

Gesetzliche Informationen/Verweise

  • Bundesversorgungsgesetz
  • Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Rentenbescheide
  • Mietbescheinigung oder bei Eigenheimen den Einheitswertbescheid bzw. bei Übergabe des Anwesens den Übergabevertrag
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Versicherungsbeiträge
  • Nachweis über Haus- und Grundsteuer
  • Nachweis über Müllabfuhr
  • Nachweis über Kaminkehrer
  • Evtl. Wohngeldbescheid

Dokumentliste

Diese Hilfe kann nur beantragt werden, solange noch keine Einstufung durch die Pflegekasse in eine Pflegestufe vorgenommen wurde. Leistungen können erst ab Antragstellung gewährt werden. Rückwirkende Leistungen sind nicht möglich.

Gesetzliche Informationen/Verweise

  • Bundesversorgungsgesetz
  • Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Rentenbescheide
  • Mietbescheinigung oder bei Eigenheimen den Einheitswertbescheid bzw. bei Übergabe des Anwesens den Übergabevertrag
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Versicherungsbeiträge
  • Nachweis über Haus- und Grundsteuer
  • Nachweis über Müllabfuhr
  • Nachweis über Kaminkehrer
  • Evtl. Wohngeldbescheid

Pflegegeld kann gewährt werden, wenn der Antragsteller durch die Pflegekasse der Pflegestufe 0 zugeordnet wurde. Ein sogenanntes Restpflegegeld kann sich auch errechnen, wenn der Antragsteller von der Pflegekasse einer Pflegestufe zugeordnet wurde, jedoch Kombinationsleistungen oder reine Sachleistungen in Anspruch nimmt. Wird nur das Pflegegeld von der Pflegekasse in Anspruch genommen, sind keine weiteren Leistungen der Kriegsopferfürsorgestelle möglich.

Leistungen können erst ab Antragstellung gewährt werden. Rückwirkende Leistungen sind nicht möglich. Die Leistungen der Pflegekasse sind vorrangig.

Gesetzliche Informationen/Verweise

  • Bundesversorgungsgesetz
  • Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge
  • Sozialgesetzbuch XI

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Rentenbescheide
  • Mietbescheinigung oder bei Eigenheimen den Einheitswertbescheid bzw. bei Übergabe des Anwesens den Übergabevertrag
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Versicherungsbeiträge
  • Nachweis über Haus- und Grundsteuer
  • Nachweis über Müllabfuhr
  • Nachweis über Kaminkehrer
  • Evtl. Wohngeldbescheid
  • Ablehnungsbescheid der Pflegekasse
  • Gutachten des medizinischen Dienstes

Erholungshilfe kann grundsätzlich nur alle zwei Jahre gewährt werden. Bei Hinterbliebenen ab dem 65. Lebensjahr und Beschädigten mit mindestens 50 % MdB ab dem 65. Lebensjahr ist eine weitere Erholung bereits nach Ablauf von einem Jahr möglich. Ab Februar jeden Jahres liegen bei der Kriegsopferfürsorgestelle Prospekte vom BRK, Caritas und VdK über Angebote deren Vertragshäuser für die jeweilige Saison aus.

Gesetzliche Informationen/Verweise

  • Bundesversorgungsgesetz
  • Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Rentenbescheide
  • Mietbescheinigung oder bei Eigenheimen den Einheitswertbescheid bzw. bei Übergabe des Anwesens den Übergabevertrag
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Versicherungsbeiträge
  • Nachweis über Haus- oder Grundsteuer
  • Nachweis über Müllabfuhr
  • Nachweis über Kaminkehrer
  • Evtl. Wohngeldbescheid
  • Buchungs- bzw. Reservierungsbestätigung des Hauses, in dem die Erholung durchgeführt werden soll
  • Nachweis über die anfallenden Fahrtkosten (Bahn, Bus, eigener Pkw)

Dokumentliste

Die Hilfe muss immer vor Eintritt der Leistungspflicht (z.B. vor Eingliederung des Zahnersatzes) beantragt werden.

Gesetzliche Informationen/Verweise

  • Bundesversorgungsgesetz
  • Empfehlungen zur Kriegsopferfürsorge

Welche Unterlagen sind mitzubringen

  • Rentenbescheide
  • Mietbescheinigung oder bei Eigenheimen den Einheitswertbescheid bzw. bei Übergabe des Anwesens den Übergabevertrag
  • Ggf. Schwerbehindertenausweis
  • Nachweis über Versicherungsbeiträge
  • Nachweis über Haus- und Grundsteuer
  • Nachweis über Müllabfuhr
  • Nachweis über Kaminkehrer
  • Evtl. Wohngeldbescheid
  • Nachweis über die anfallenden Kosten

Kontakt

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