336.01.03 Apothekenwesen / Versorgungsvertrag
Wenn der Inhaber einer Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgen möchte, ist hierzu ein schriftlicher Vertrag zu schließen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Landratsamtes Cham.
Bis zur Erteilung der Genehmigung ist der Versorgungsvertrag schwebend unwirksam.
1. Antrag auf Genehmigung
2. Versorgungsvertrag
3. Erklärung, wieviele Betten versorgt werden und Anzahl der Akut- bzw. Rehabetten
4. Anzahl, Qualifikation und Stundenzahl des Apothekenpersonals
Genehmigungsgebühr: 60,00 € bis 300,00 €
Gesetz über das Apothekenwesen
Verordnung über den Betrieb von Apotheken (Apothekenbetriebsordnung)
Ansprechpartner
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Dr.
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Telefon:
+49 (9971) 78-471
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+49 (9971) 845-471 | GA | andreas.sollacher@lra.landkreis-cham.de |
Gesundheitsamt
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Kontakt
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