Pflegeberatung
Für die Betreuung, Begleitung und Unterstützung einer pflegebedürftigen Person gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen der Pflegeversicherung. Hinsichtlich Ihrer Ansprüche sollten Sie sich daher gut beraten lassen.
Wer hat Anspruch auf Pflegeberatung?
Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Der Anspruch besteht auch, wenn sich Versicherte mit ihrem Pflegebedarf an die Pflegekassen wenden, um die Pflegebedürftigkeit durch eine Begutachtung feststellen zu lassen. Auch pflegende Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegepersonen, haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der Pflegebedürftigen.
Wer darf Pflegeberatung durchführen?
Die Inanspruchnahme der Pflegeberatung ist freiwillig. Die Pflegekasse benennt Ratsuchenden eine für sie persönlich zuständige Pflegeberaterin bzw. einen zuständigen Pflegeberater, an die bzw. den man sich mit allen Fragen wenden kann. Die Pflegeberaterinnen und -berater der Pflegekasse verfügen über umfassendes Wissen, insbesondere im Sozial- und Sozialversicherungsrecht, und haben eine besondere Qualifikation für die Pflegeberatung erworben.
Sobald Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen gestellt oder den Bedarf einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erklärt haben, erhalten Sie von der Pflegekasse:
- entweder unter Angabe einer Kontaktperson das Angebot für einen konkreten Beratungstermin, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist,
- oder einen Beratungsgutschein, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei denen dieser zulasten der Pflegekasse ebenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist eingelöst werden kann.
Was bringt mir eine Pflegeberatung?
Die Pflegeberaterinnen und -berater, die auf Wunsch die Beratung auch zu Hause und zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, nehmen sich Ihrer Sorgen und Fragen an, ermitteln den individuellen Hilfebedarf, beraten umfassend über das vorhandene Leistungsangebot und begleiten in der jeweiligen Pflegesituation.
Die Pflegeberatung kann auf Wunsch durch barrierefreie digitale Angebote der Pflegekassen ergänzt werden. Falls erforderlich sowie auf Wunsch erstellen die Pflegeberaterinnen und -berater auch einen individuellen Versorgungsplan mit den für die pflegebedürftige Person erforderlichen Hilfen. Sie müssen gegebenenfalls auch über Angebote und Leistungen der Pflegeversicherung informieren, die die Pflegepersonen, also insbesondere pflegende Angehörige, entlasten und unterstützen.
Informationen hierzu finden Sie im Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums (Seiten 51-53).
Unterschied: Pflegeberatung § 7a SGB XI und Beratungseinsatz § 37.3 SGB XI
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung und Hilfestellung durch eine Pflegeberatung. Die Pflegekasse ist der richtige Ansprechpartner. Die Pflegeberater der Pflegekassen sind umfassend qualifiziert, insbesondere im Sozial- und Sozialversicherungsrecht. Die Pflegeberatung dient zur Organisation der Pflege, sobald ein Pflegefall eingetreten oder absehbar ist. Der Pflegeberater gibt einen Überblick über die Leistungsansprüche, die dem Anspruchsberechtigten im Pflegefall zustehen. Gemeinsam mit dem Ratsuchenden und ggf. dessen Angehörigen wird der konkrete Hilfs- und Unterstützungsbedarf ermittelt und eine auf die persönliche Situation des Betroffenen ausgerichtete Versorgungsplanung erarbeitet. Ziel der Pflegeberatung ist der Erhalt und die Stärkung der Selbstbestimmung und Selbständigkeit des Anspruchsberechtigten. Die Pflegeberatung ist kostenlos.
Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Der Beratungseinsatz (auch „Beratungsbesuch“ genannt) ist eine verpflichtende Pflegeberatung, die Pflegegeldempfänger in regelmäßigen Abständen wahrnehmen müssen, wenn sie zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen:
- Bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,
- Bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Durchgeführt werden die Beratungen durch Mitarbeiter eines Pflegedienstes oder durch Prüfer unabhängiger Unternehmen. Gutachter (wie z. B. bei der Feststellung des Pflegegrads) oder Sachverständige der Pflegekasse führen die Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI nicht durch! Die Kosten für die verpflichtenden Beratungseinsätze übernimmt die Pflegeversicherung.
Kontakt
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