Informationen für Pflegende Angehörige

Für die Betreuung, Begleitung und Unterstützung einer pflegebedürftigen Person gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen der Pflegeversicherung. Hinsichtlich Ihrer Ansprüche sollten Sie sich daher gut beraten lassen.

Was ist zu tun, wenn der Ernstfall eintritt?

Erhalten Sie hier eine Checkliste als Übersicht zu Ihrer Unterstützung!

Pflegeberatung

Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Der Anspruch besteht auch, wenn sich Versicherte mit ihrem Pflegebedarf an die Pflegekassen wenden, um die Pflegebedürftigkeit durch eine Begutachtung feststellen zu lassen. Auch pflegende Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegepersonen, haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der Pflegebedürftigen.

Die Inanspruchnahme der Pflegeberatung ist freiwillig. Die Pflegekasse benennt Ratsuchenden eine für sie persönlich zuständige Pflegeberaterin bzw. einen zuständigen Pflegeberater, an die bzw. den man sich mit allen Fragen wenden kann. Die Pflegeberaterinnen und -berater der Pflegekasse verfügen über umfassendes Wissen, insbesondere im Sozial- und Sozialversicherungsrecht, und haben eine besondere Qualifikation für die Pflegeberatung erworben.

Sobald Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen gestellt oder den Bedarf einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erklärt haben, erhalten Sie von der Pflegekasse:

  • entweder unter Angabe einer Kontaktperson das Angebot für einen konkreten Beratungstermin, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist,
  • oder einen Beratungsgutschein, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei denen dieser zulasten der Pflegekasse ebenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist eingelöst werden kann.

Die Pflegeberaterinnen und -berater, die auf Wunsch die Beratung auch zu Hause und zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, nehmen sich Ihrer Sorgen und Fragen an, ermitteln den individuellen Hilfebedarf, beraten umfassend über das vorhandene Leistungsangebot und begleiten in der jeweiligen Pflegesituation.

Die Pflegeberatung kann auf Wunsch durch barrierefreie digitale Angebote der Pflegekassen ergänzt werden. Falls erforderlich sowie auf Wunsch erstellen die Pflegeberaterinnen und -berater auch einen individuellen Versorgungsplan mit den für die pflegebedürftige Person erforderlichen Hilfen. Sie müssen gegebenenfalls auch über Angebote und Leistungen der Pflegeversicherung informieren, die die Pflegepersonen, also insbesondere pflegende Angehörige, entlasten und unterstützen.

Pflegeberatung nach § 7a SGB XI

Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung und Hilfestellung durch eine Pflegeberatung. Die Pflegekasse ist der richtige Ansprechpartner. Die Pflegeberater der Pflegekassen sind umfassend qualifiziert, insbesondere im Sozial- und Sozialversicherungsrecht. Die Pflegeberatung dient zur Organisation der Pflege, sobald ein Pflegefall eingetreten oder absehbar ist. Der Pflegeberater gibt einen Überblick über die Leistungsansprüche, die dem Anspruchsberechtigten im Pflegefall zustehen. Gemeinsam mit dem Ratsuchenden und ggf. dessen Angehörigen wird der konkrete Hilfs- und Unterstützungsbedarf ermittelt und eine auf die persönliche Situation des Betroffenen ausgerichtete Versorgungsplanung erarbeitet. Ziel der Pflegeberatung ist der Erhalt und die Stärkung der Selbstbestimmung und Selbständigkeit des Anspruchsberechtigten. Die Pflegeberatung ist kostenlos.

Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Der Beratungseinsatz (auch „Beratungsbesuch“ genannt) ist eine verpflichtende Pflegeberatung, die Pflegegeldempfänger in regelmäßigen Abständen wahrnehmen müssen, wenn sie zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen:

  • Bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,
  • Bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.

Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Durchgeführt werden die Beratungen durch Mitarbeiter eines Pflegedienstes oder durch Prüfer unabhängiger Unternehmen. Gutachter (wie z. B. bei der Feststellung des Pflegegrads) oder Sachverständige der Pflegekasse führen die Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI nicht durch! Die Kosten für die verpflichtenden Beratungseinsätze übernimmt die Pflegeversicherung.

Pflegegrad

Die Pflege kann durch Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende oder durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen.

Machen Sie eine Selbsteinschätzung welcher Pflegegrad voraussichtlich vorliegt und welche Leistungen für Sie damit verbunden sind.

Pflegegeld

Allen Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1-5) steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von  131 € pro Monat zu. Dieser Betrag kann nur für bestimmte, festgelegte Zwecke eingesetzt werden. Man kann ihn z.B. nutzen für:

Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag

Um eine Pflege daheim zu ermöglichen, können Umbauten notwendig werden. Für solche Maßnahmen können Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4180 € ( seit 01.01.2025) Zuschuss erhalten. Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn sich die Pflegesituation so geändert hat, dass neue Maßnahmen notwendig werden. Kontaktieren Sie für einen Antrag auf Wohnungsanpassung bitte Ihre Pflegekasse. Das Antragsformular kann telefonisch angefordert werden.

Wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben, erhalten Sie zeitlich unbegrenzt Leistungen für eine teilstationäre Versorgung (Tages-/Nachtpflege). Diese teilstationäre Pflege ist sehr hilfreich, wenn Sie für einige Stunden am Tag oder in der Nacht nicht zu Hause versorgt werden können:

Pflegegrad Maximale Leistung Tages/Nachtpflege pro Monat
Pflegegrad 1 -
Pflegegrad 2 721 €
Pflegegrad 3 1357 €
Pflegegrad 4 1685 €
Pflegegrad 5 2085 €

Wenn die Pflegeperson ausfällt, stehen Ihnen pro Kalenderjahr 1685 € für sechs bis 14 Wochen zur Verfügung. Die Höhe der Verhinderungspflege ist abhängig vom Pflegegrad und der Art der Ersatzpflege.

Gemeinsamer Jahresbeitrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege

Ab 01.07.2025 gibt es das gemeinsame Jahresbudget: Mit dem neuen Jahresbudget können Sie ab Pflegegrad 2 nach Bedarf die beiden Budgets für Verhinderungs-und Kurzzeitpflege gemeinsam nutzen. Sie haben dann ein flexibles Budget in Höhe von 3539€.

Gleichzeitig werden auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme angeglichen, das heißt : um Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen muss die häusliche Pflege nicht mehr seit mindestens sechs Monaten stattfinden

Manche Pflegebedürftige sind für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, um eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege zu bewältigen oder den Übergang nach einem Krankenhausaufenthalt zu erleichtern. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen.

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Pflegegeld

Gemeindeschwester

Anhand statistischer Daten wird in der Modellregion Waldmünchen, Tiefenbach und Treffelstein eine „Gemeindeschwester“ eingesetzt. Die Gemeindeschwester unterstützt ältere Mitbürger, Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Einschränkungen, Pflegebedürftige oder von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen, dass sie länger im eigenen Zuhause leben können. Erfahren Sie  hier mehr über die Hilfeleistungen der Gemeindeschwester:

Finanzielle Hilfe zur Pflege

Der Bezirk unterstützt alte und pflegebedürftige Menschen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen, sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Heimkosten zu bezahlen.

Persönlichen Beratungstermin: Hier können Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren:

Pflegeplatz gesucht?

Finden Sie hier einen Pflegeplatz in einer der Pflegeeinrichtungen im Landkreis Cham:

Pflegefinder Bayern

Kontakt

Name Telefon Telefax Zimmer
Betreuungsstelle für den Landkreis Cham
Ansprechpartner
+49 (9971) 845-155 N0-08
Geschäftsstelle der Gesundheitsregion Plus Landkreis Cham
Ansprechpartner
+49 (9941) 401444-29 EG