Neue Pflegereform

Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

 1. Stationäre Pflege: Zuschüsse zu Pflegeheimkosten

Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, erhalten seit 1. Januar 2022 einen "Leistungszuschlag" auf die Pflegekosten und die Ausbildungskosten.

Heimplatzkosten

Die Heimplatzkosten setzen sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

  • Pflegekosten
  • Ausbildungskosten
  • Investitionskosten
  • Kosten für Unterkunft und Verpflegung

Die Pflegekassen beteiligen sich mit pauschalen Leistungsbeträgen je nach Pflegegrad an den Pflege- und Ausbildungskosten. In aller Regel reichen diese Beträge aber nicht aus, um die entstehenden Kosten zu decken, sodass hier ein Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten zu zahlen ist.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten muss der Pflegebedürftige immer selbst bezahlen. 

Zur Abmilderung der finanziellen Belastung wird für die Pflegegrade 2 bis 5 seit 01.01.2022 ein Leistungszuschlag zu den Pflege- und Ausbildungskosten gewährt und der Eigenanteil an den Pflege- und Ausbildungskosten schrittweise verringert.

Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen werden nach wie vor nicht bezuschusst.

Die Höhe der Zuschüsse richtet sich nach dem Zeitraum, in dem Leistungen der vollstationären Pflege bezogen werden.

Für Heimbewohner mit Pflegegrad 2-5 beträgt der Leistungszuschlag:

  •   5% des Eigenanteils an den Pflegekosten innerhalb des ersten Jahres
  • 25% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 12 Monate,
  • 45% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 24 Monate und
  • 70% des Eigenanteils an den Pflegekosten wenn sie mehr als 36 Monate in einem Pflegeheim leben.

Der Leistungszuschlag muss nicht beantragt werden.

Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf den neuen Zuschuss.

2. Häusliche Pflege

Anhebung der Pflegesachleistung ab 01.01.2022

Pflegebedürftige, die daheim von einem ambulanten Pflegedienst versorgt werden, erhalten ab 01.01.2022 höhere monatliche Unterstützung:

  • Pflegegrad 2:  neu    724,00 €
  • Pflegegrad 3:  neu 1.363,00 €
  • Pflegegrad 4:  neu 1.693,00 €
  • Pflegegrad 5:  neu 2.095,00 €

3. Mehr Geld für Kurzzeitpflege:

Der Betrag für Kurzzeitpflege erhöht sich von 1612€ auf 1774 € pro Kalenderjahr.

4. Weitreichendere Beratung durch Pflegekassen

Künftig können Pflegebedürftige und deren Angehörige auch Pflegeberatung erhalten, wenn bei bereits bestehender Pflegebedürftigkeit weitere Leistungen notwendig werden.

Dies gilt auch bei der Beantragung unter anderem von:

  • Pflegesachleistungen
  • Pflegegeld
  • Kombinationsleistungen
  • Pflegehilfsmitteln
  • wohnumfeldverbessernden Maßnahmen
  • Tages- und Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • vollstationärer Pflege
  • kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld
  • Pflegekursen

5. Vereinfachte Versorgung mit Hilfsmitteln

Damit Menschen mit Pflegebedürftigkeit entlastet sind und ihre Versorgung unkomplizierter wird, dürfen Pflegefachkräfte zukünftig Empfehlungen zur Hilfsmittel- und Pflegehilfsmittelversorgung abgeben.

Das bedeutet für Sie, dass Sie diese Empfehlung einem Antrag auf ein Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel beifügen können.

Dadurch wird eine ärztliche Verordnung nicht mehr benötigt.

Die Notwendigkeit und die Erforderlichkeit der Versorgung werden dann vermutet.

Die Empfehlung der Pflegefachkraft darf bei der Antragstellung nicht älter als zwei Wochen sein. 

6. Vereinfachte Umwandlung zum Entlastungbetrag 2022

Bisher galt: Wenn die Gelder aus dem Ihnen zustehenden Pflegesachleistungsbetrag nicht aufgebraucht worden sind, können Sie 40% davon in Entlastungsleistungen umwandeln. Neu ab Januar 2022 ist, dass Sie dazu keinen Antrag mehr stellen müssen.

Bis zu 40% der ungenutzten Pflegesachleistungen können also ohne vorherigen Antrag für Angebote genutzt werden, die der Unterstützung im Alltag dienen.

7. Pflegepauschbetrag 2021

Pflegende Angehörige können bei Ihrer Steuererklärung für das Jahr 2021 einen Pflegepauschbetrag ansetzen. Die Beträge haben sich im Vergleich zum Vorjahr stark erhöht und kann schon ab einem Pflegegrad 2 angesetzt werden. Auch Menschen mit einer Behinderung können einen Pauschbetrag geltend machen.

Übergangspflege im Krankenhaus

Patienten, die nach einem Krankenhausaufenthalt nicht versorgt wären (keine Versorgung durch häusliche Krankenpflege, Pflegeleistungen nach dem SGB XI, Kurzzeitpflege oder Reha) haben Anspruch auf eine zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus.

Das bedeutet, dass das behandelnde Krankenhaus nicht nach Hause oder in eine andere Einrichtung entlässt, sondern für max. 10 Tage je Krankenhausaufenthalt den Patienten weiter behandelt.

Die Kosten für die Übergangspflege, incl. Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Behandlung übernimmt die Krankenkasse (nicht die Pflegekasse).

Übergangspflege kann direkt beim Sozialdienst des Krankenhauses oder bei der Krankenkasse beantragt werden.

Kontakt

Name Telefon Telefax Zimmer
Betreuungsstelle für den Landkreis Cham
Ansprechpartner
+49 (9971) 845-155 N0-08
Geschäftsstelle der Gesundheitsregion Plus Landkreis Cham
Ansprechpartner
+49 (9941) 401444-29 EG