Kurzzeitpflege
Manche Pflegebedürftige sind für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, um eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege zu bewältigen oder den Übergang nach einem Krankenhausaufenthalt zu erleichtern. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen.
Wozu dient die Kurzzeitpflege?
Viele Pflegebedürftige, die ambulant versorgt werden, benötigen nur für eine begrenzte Zeit vollstationäre Pflege. Die Kurzzeitpflege kann ab Pflegegrad 2 als Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden, insbesondere wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann.
Die Kurzzeitpflege kann auch in stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in Anspruch genommen werden, wenn die Pflegeperson in dieser Einrichtung oder in der Nähe eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme durchführt. Dies erleichtert pflegenden Angehörigen die Teilnahme an solchen Maßnahmen.
Liegt keine Pflegebedürftigkeit vor oder ist keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 festgestellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kurzzeitpflege auch als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (§39c SGB V) in Anspruch genommen werden.
Welche Leistungen beinhaltet die Kurzzeitpflege?
Die Leistung der Pflegeversicherung für die Kurzzeitpflege unterscheidet sich nicht nach Pflegegraden, sondern steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 in gleicher Höhe zur Verfügung. Die Höhe der Leistung beträgt bis zu 1.854 Euro für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr.
Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 131 Euro pro Monat, also bis zu 1.572 Euro pro Jahr, nutzen, um Leistungen der Kurzzeitpflege in Anspruch zu nehmen.
Gemeinsames Jahresbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege
Ab dem 01.07.2025 gibt es ein gemeinsames Jahresbudget. Mit diesem neuen Budget können Sie ab Pflegegrad 2 nach Bedarf die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege gemeinsam nutzen. Sie haben dann ein flexibles Budget in Höhe von 3.539 Euro. Gleichzeitig werden die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme angeglichen, das heißt, um Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen, muss die häusliche Pflege nicht mehr seit mindestens sechs Monaten bestehen.
Während der Kurzzeitpflege wird bis zu acht Wochen je Kalenderjahr die Hälfte des bisher bezogenen (anteiligen) Pflegegeldes weitergezahlt.
Ansprechpartner vor Ort
Bei Fragen zur Kurzzeitpflege kontaktieren Sie bitte Ihre Pflegekasse (diese befindet sich bei Ihrer Krankenkasse).
Nähere Informationen finden Sie auch im Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums.
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