Informationen für Pflegende Angehörige
Für die Betreuung, Begleitung und Unterstützung einer pflegebedürftigen Person gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher Leistungen der Pflegeversicherung. Hinsichtlich Ihrer Ansprüche sollten Sie sich daher gut beraten lassen.
Was ist zu tun, wenn der Ernstfall eintritt?
Erhalten Sie hier eine Checkliste als Übersicht zu Ihrer Unterstützung!
Pflegeberatung
Versicherte, die Leistungen der Pflegeversicherung erhalten, haben gegenüber der Pflegekasse oder dem privaten Versicherungsunternehmen, das für sie die private Pflege-Pflichtversicherung durchführt, einen gesetzlichen Anspruch auf Pflegeberatung. Gleiches gilt für Versicherte, die zwar noch keine Leistungen erhalten, aber einen Antrag auf Leistungen gestellt haben und bei denen erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Der Anspruch besteht auch, wenn sich Versicherte mit ihrem Pflegebedarf an die Pflegekassen wenden, um die Pflegebedürftigkeit durch eine Begutachtung feststellen zu lassen. Auch pflegende Angehörige und weitere Personen, zum Beispiel ehrenamtliche Pflegepersonen, haben einen eigenständigen Anspruch auf Pflegeberatung. Voraussetzung hierfür ist die Zustimmung der Pflegebedürftigen.
Die Inanspruchnahme der Pflegeberatung ist freiwillig. Die Pflegekasse benennt Ratsuchenden eine für sie persönlich zuständige Pflegeberaterin bzw. einen zuständigen Pflegeberater, an die bzw. den man sich mit allen Fragen wenden kann. Die Pflegeberaterinnen und -berater der Pflegekasse verfügen über umfassendes Wissen, insbesondere im Sozial- und Sozialversicherungsrecht, und haben eine besondere Qualifikation für die Pflegeberatung erworben.
Sobald Sie bei der Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen gestellt oder den Bedarf einer Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit erklärt haben, erhalten Sie von der Pflegekasse:
- entweder unter Angabe einer Kontaktperson das Angebot für einen konkreten Beratungstermin, der spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Antragseingang durchzuführen ist,
- oder einen Beratungsgutschein, in dem unabhängige und neutrale Beratungsstellen benannt sind, bei denen dieser zulasten der Pflegekasse ebenfalls innerhalb der Zweiwochenfrist eingelöst werden kann.
Die Pflegeberaterinnen und -berater, die auf Wunsch die Beratung auch zu Hause und zu einem späteren Zeitpunkt durchführen, nehmen sich Ihrer Sorgen und Fragen an, ermitteln den individuellen Hilfebedarf, beraten umfassend über das vorhandene Leistungsangebot und begleiten in der jeweiligen Pflegesituation.
Die Pflegeberatung kann auf Wunsch durch barrierefreie digitale Angebote der Pflegekassen ergänzt werden. Falls erforderlich sowie auf Wunsch erstellen die Pflegeberaterinnen und -berater auch einen individuellen Versorgungsplan mit den für die pflegebedürftige Person erforderlichen Hilfen. Sie müssen gegebenenfalls auch über Angebote und Leistungen der Pflegeversicherung informieren, die die Pflegepersonen, also insbesondere pflegende Angehörige, entlasten und unterstützen.
- Informationen hierzu finden Sie im Ratgeber Pflege des Bundesgesundheitsministeriums (Seiten 51-53).
Pflegeberatung nach § 7a SGB XI
Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf eine individuelle Pflegeberatung und Hilfestellung durch eine Pflegeberatung. Die Pflegekasse ist der richtige Ansprechpartner. Die Pflegeberater der Pflegekassen sind umfassend qualifiziert, insbesondere im Sozial- und Sozialversicherungsrecht. Die Pflegeberatung dient zur Organisation der Pflege, sobald ein Pflegefall eingetreten oder absehbar ist. Der Pflegeberater gibt einen Überblick über die Leistungsansprüche, die dem Anspruchsberechtigten im Pflegefall zustehen. Gemeinsam mit dem Ratsuchenden und ggf. dessen Angehörigen wird der konkrete Hilfs- und Unterstützungsbedarf ermittelt und eine auf die persönliche Situation des Betroffenen ausgerichtete Versorgungsplanung erarbeitet. Ziel der Pflegeberatung ist der Erhalt und die Stärkung der Selbstbestimmung und Selbständigkeit des Anspruchsberechtigten. Die Pflegeberatung ist kostenlos.
Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI
Der Beratungseinsatz (auch „Beratungsbesuch“ genannt) ist eine verpflichtende Pflegeberatung, die Pflegegeldempfänger in regelmäßigen Abständen wahrnehmen müssen, wenn sie zuhause gepflegt werden und ausschließlich Pflegegeld in Anspruch nehmen:
- Bei den Pflegegraden 2 und 3 halbjährlich einmal,
- Bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich einmal.
Die Beratung dient der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege sowie der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung der häuslich Pflegenden. Durchgeführt werden die Beratungen durch Mitarbeiter eines Pflegedienstes oder durch Prüfer unabhängiger Unternehmen. Gutachter (wie z. B. bei der Feststellung des Pflegegrads) oder Sachverständige der Pflegekasse führen die Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI nicht durch! Die Kosten für die verpflichtenden Beratungseinsätze übernimmt die Pflegeversicherung.
Pflegegrad
Die Pflege kann durch Angehörige oder ehrenamtlich Pflegende oder durch einen ambulanten Pflegedienst erfolgen.
Machen Sie eine Selbsteinschätzung welcher Pflegegrad voraussichtlich vorliegt und welche Leistungen für Sie damit verbunden sind.
- Pflegegrad-Rechner ➤ Kostenlos den Pflegegrad berechnen.
Pflegegeld
Allen Pflegebedürftigen (Pflegegrad 1-5) steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von 131 € pro Monat zu. Dieser Betrag kann nur für bestimmte, festgelegte Zwecke eingesetzt werden. Man kann ihn z.B. nutzen für:
- Unterstützungsleistungen im Alltag
- Leistungen der Tages- oder Nachtpflege
- Leistungen der Kurzzeitpflege
- Pflegedienste
- Ehrenamtlich tätige Einzelpersonen (ETEP)
Weitere Informationen zum Entlastungsbetrag
Um eine Pflege daheim zu ermöglichen, können Umbauten notwendig werden. Für solche Maßnahmen können Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4180 € ( seit 01.01.2025) Zuschuss erhalten. Ein Zuschuss zur Wohnungsanpassung kann auch ein zweites Mal gewährt werden, wenn sich die Pflegesituation so geändert hat, dass neue Maßnahmen notwendig werden. Kontaktieren Sie für einen Antrag auf Wohnungsanpassung bitte Ihre Pflegekasse. Das Antragsformular kann telefonisch angefordert werden.
Wenn Sie mindestens Pflegegrad 2 haben, erhalten Sie zeitlich unbegrenzt Leistungen für eine teilstationäre Versorgung (Tages-/Nachtpflege). Diese teilstationäre Pflege ist sehr hilfreich, wenn Sie für einige Stunden am Tag oder in der Nacht nicht zu Hause versorgt werden können:
Pflegegrad | Maximale Leistung Tages/Nachtpflege pro Monat |
Pflegegrad 1 | - |
Pflegegrad 2 | 721 € |
Pflegegrad 3 | 1357 € |
Pflegegrad 4 | 1685 € |
Pflegegrad 5 | 2085 € |
Wenn die Pflegeperson ausfällt, stehen Ihnen pro Kalenderjahr 1685 € für sechs bis 14 Wochen zur Verfügung. Die Höhe der Verhinderungspflege ist abhängig vom Pflegegrad und der Art der Ersatzpflege.
- Weitere Informationen zur Verhinderungspflege
Gemeinsamer Jahresbeitrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege
Ab 01.07.2025 gibt es das gemeinsame Jahresbudget: Mit dem neuen Jahresbudget können Sie ab Pflegegrad 2 nach Bedarf die beiden Budgets für Verhinderungs-und Kurzzeitpflege gemeinsam nutzen. Sie haben dann ein flexibles Budget in Höhe von 3539€.
Gleichzeitig werden auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme angeglichen, das heißt : um Verhinderungspflege in Anspruch zu nehmen muss die häusliche Pflege nicht mehr seit mindestens sechs Monaten stattfinden
Manche Pflegebedürftige sind für eine begrenzte Zeit auf vollstationäre Pflege angewiesen, um eine Krisensituation bei der häuslichen Pflege zu bewältigen oder den Übergang nach einem Krankenhausaufenthalt zu erleichtern. Für sie gibt es die Kurzzeitpflege in vollstationären Einrichtungen.
- Weitere Informationen zur Kurzzeitpflege
Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite Pflegegeld
Gemeindeschwester
Anhand statistischer Daten wird in der Modellregion Waldmünchen, Tiefenbach und Treffelstein eine „Gemeindeschwester“ eingesetzt. Die Gemeindeschwester unterstützt ältere Mitbürger, Menschen mit chronischen Erkrankungen oder Einschränkungen, Pflegebedürftige oder von Pflegebedürftigkeit bedrohte Menschen, dass sie länger im eigenen Zuhause leben können. Erfahren Sie hier mehr über die Hilfeleistungen der Gemeindeschwester:
- Weitere Informationen zur Gemeindeschwester
Finanzielle Hilfe zur Pflege
Der Bezirk unterstützt alte und pflegebedürftige Menschen, wenn das eigene Einkommen und Vermögen, sowie die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen, um die Heimkosten zu bezahlen.
Persönlichen Beratungstermin: Hier können Sie einen persönlichen Beratungstermin vereinbaren:
Pflegeplatz gesucht?
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Pflegefinder Bayern
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