Ambulante Pflegesachleistungen
Tritt der Pflegefall ein, können sich die Pflegebedürftigen für Pflegegeld oder Pflegesachleistungen entscheiden.
Beim Bezug von Pflegegeld wird die häusliche Pflege selbst sichergestellt, z. B. durch Angehörige. Das Pflegegeld wird dem Pflegebedürftigen direkt überwiesen.
Bei Pflegesachleistungen übernimmt die Pflegekasse die Kosten für den ambulanten Pflegedienst. Der Pflegedienst rechnet die Kosten direkt mit der Pflegekasse ab.
Voraussetzungen für Pflegesachleistungen:
Der Pflegebedürftige muss mindestens Pflegegrad 2 haben.
Der ambulante Pflegedienst muss von den Pflegekassen zugelassen sein.
Die Pflegesachleistungen beziehen sich auf körperbezogene Pflegemaßnahmen, pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung.
Wie hoch sind Pflegesachleistungen?
Die Pflegesachleistungen richten sich nach dem Pflegegrad:
Pflegebedürftigkeit / Maximale Leistung pro Monat
Pflegegrad 1: -
Pflegegrad 2: 724 Euro
Pflegegrad 3: 1.363 Euro
Pflegegrad 4: 1.693 Euro
Pflegegrad 5: 2.095 Euro
Darüber hinaus kann der Entlastungsbetrag für Leistungen ambulanter Pflegedienste eingesetzt werden.
Welche Wahlmöglichkeiten haben Pflegebedürftige?
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können über die Gestaltung und Zusammensetzung des Leistungsangebotes entscheiden. Der Pflegedienst muss sie durch einen Kostenvoranschlag über die voraussichtlichen Kosten ihrer beabsichtigten Leistungsinanspruchnahme informieren. Dies gilt vor Vertragsabschluss und bei wesentlichen Veränderungen.
Kann ich Pflegesachleistungen und Pflegegeld kombinieren?
Ja, man kann den Bezug von Pflegegeld und die Inanspruchnahme von ambulanten Pflegesachleistungen kombinieren. Für genaue Berechnungen setzen Sie sich bitte im Ihrer zuständigen Pflegekasse in Verbindung.
Ansprechpartner vor Ort
Bitte kontaktieren Sie die Pflegekasse (diese befindet sich bei ihrer Krankenkasse).
Weitere Auskünfte finden Sie im Ratgeber des Bundesgesundheitsministeriums.
Kontakt
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