Schülerbeförderung

Herzlich Willkommen auf unserer Seite. Im nachfolgenden erfahren Sie mehr über die Schülerbeförderung.

Für Schülerinnen und Schüler der nachfolgenden Schulen, mit gewöhnlichen Aufenthalt (i.d.R. die Hauptwohnung) im Landkreis Cham, ist das Landratsamt Cham bzw. die damit betrauten Kreiswerke zuständig

  • Realschulen
  • Gymnasien
  • Berufsschulen
  • Berufsfachschulen (nur bei Vollzeitunterricht)
  • Wirtschaftsschulen
  • Fachoberschulen
  • Berufsoberschulen

Die Zuständigkeit der Förderschulen richtet sich nach dem Schulsprengel der jeweiligen Schule. Die Beförderung von Grund- und Mittelschülern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden oder Schulverbände

Informationen im BayernPortal (rechtliche Grundlagen)

Verkehrsschild: Achtung Schulweg

Deutschland-Ticket für Schüler im Landkreis Cham

Aktivierung

Du bist Fahrschülerin oder -schüler im Landkreis Cham und hast Anspruch auf ein kostenfreies Deutschland-Ticket?

In diesem Video erfährst du, wie dieses Deutschland-Ticket in drei einfachen Schritten auf dem Smartphone freigeschalten werden kann. Alles, was du für die Aktivierung benötigst, ist dein persönlicher Registrierungscode. Diesen Code erhalten allen anspruchsberechtigten Schülerinnen und Schüler mit einem persönlichen Anschreiben der Mobilitätszentrale des Landkreises Cham.

FAQ

Dein Deutschlandticket für den Schulweg funktioniert nicht so, wie du das möchtest?

In diesem Video beantworten wir die häufigsten Fragen rund um das D-Ticket für Schülerinnen und Schüler im Landkreis Cham.

Der Landkreis ist zuständig für die notwendige Beförderung von Schülern bei öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen, drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie bei Vollzeitunterricht an Berufsschulen.

Eine Beförderung ist notwendig, wenn der Schulweg (kürzester Weg zwischen Wohngrundstück und Schulgrundstück) in einer Richtung mehr als drei Kilometer zur nächstgelegenen Schule beträgt und die Zurücklegung auf andere Weise nach den örtlichen Gegebenheiten und nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht zumutbar ist. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule, die Schule, der der Schüler zugewiesen wurde oder diejenige Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist. Die Beförderungspflicht besteht zum Besuch des Pflicht- und Wahlpflichtunterricht. Jedoch nicht zum Wahlunterricht.

Ausnahmen:

Der Schulweg in einer Richtung beträgt zwar nicht mehr als drei Kilometer, eine Beförderung ist aber notwendig,

  • weil der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist,
  • oder weil beim Schüler eine dauernde Behinderung (Nachweis erforderlich) vorliegt.

Der Aufgabenträger muss seine Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe der öffentlichen Verkehrsmittel erfüllen.

Der Erfassungsbogen soll ausgefüllt, ausgedruckt und von den Erziehungsberechtigten unterschrieben an die Schule weitergegeben werden. Das Landratsamt prüft ob ein Anspruch gegeben ist und welches Beförderungsmittel Fahrkosten übernommen werden.

Erfassungsbogen

Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Gymnasien, Berufsfachschulen (nicht in Teilzeitform), Wirtschaftsschulen ab Jahrgangsstufe 11 und Schüler an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Fachoberschulen und Berufsoberschulen sowie Schüler im Teilzeitunterricht an öffentlichen und staatlich anerkannten privaten Berufsschulen.

Diesen Schülern erstattet der Aufgabenträger (Landkreis) die Kosten der als notwendig anerkannten Beförderung, soweit die Kosten im Schuljahr die Familienbelastungsgrenze innerhalb der Familie übersteigen.

Diese Eigenleistung entfällt, wenn

  • Die/der Unterhaltsleistende Anspruch auf Hilfe zu Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Bürgergeld bzw. Sozialgeld hat oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält, oder
  • der Unterhaltsleistende nach dem Bundeskindergeldgesetz Anspruch auf Kindergeld für drei oder mehr Kinder hat.

Die Schüler der vorgenannten Schulen müssen eigenverantwortlich die kostengünstigsten Fahrkarten selber kaufen. Dabei sind die Gesichtspunkte des Beförderungsanspruchs (nächstgelegene Schule, Pflicht- und Wahlpflichtunterricht, Vorrang der öffentlichen Verkehrsmittel, usw.) zu beachten.

Beim Fahrkartenkauf gibt es verschiedene Möglichkeiten wie z.B. das neu eingeführte Deutschlandticket (hier auch evtl. Ermäßigungsticket beachten), Schülermonatsfahrkarten, Schülerwochenfahrkarten, Zehnerkarten, usw.) Seit 01.08.2020 besteht zudem ab 14:00 Uhr die Möglichkeit im Tarifgebiet der VLC für Schüler bis zum 23. Lebensjahr mit dem „Kostenlosen Jugendticket“ kostenlos Bus und Bahn zu nutzen.

Die Erstattung der als notwendig anerkannten Fahrkosten kann am Schuljahresende unter Vorlage der Fahrkarten bei den durch den Landkreis betrauten Kreiswerke Cham – Mobilität beantragt werden. Der Antrag (siehe hier die Anträge unter Formulare) ist bis spätestens 31.10. des abgelaufenen Schuljahres einzureichen. Nach dem 31.10. eingehende Anträge dürfen nicht mehr bearbeitet werden (gesetzliche Ausschlussfrist).

Vorrangig muss die Beförderung auf dem Schulweg mit Hilfe der vorhandenen öffentlichen Verkehrsmittel erfolgen. Private Kraftfahrzeuge (z. B. Pkw, Motorrad, Motorroller) werden nur als notwendiges Beförderungsmittel anerkannt, wenn:

  • kein öffentliches Verkehrsmittel oder Schulbus vorhanden ist bzw. nach allgemeiner Verkehrsauffassung nicht in zumutbarer Weise genutzt werden kann
  • es insgesamt (für den Aufgabenträger) wirtschaftlicher ist
  • sich eine Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Abwesenheitsdauer von der Wohnung an mindestens drei Tagen um jeweils mehr als zwei Stunden erreichen lässt
  • die Abfahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln vor 05:30 Uhr angetreten oder die Rückfahrt erst nach 23:00 Uhr beendet werden kann
  • eine dauernde Behinderung vorliegt (länger als 6 Monate), die die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels oder eines Schulbusses nicht nur vorübergehend nicht zulassen (ärztliches Attest oder Kopie des Schwerbehindertenausweises beilegen)
  • der Schulweg besonders gefährlich oder besonders beschwerlich ist

Sofern eine Antragsstellung erst am Schuljahresende erfolgt, ist das Kfz-Erstattungsformular mit der Bestätigung über die besuchten Schultage direkt mit dem Kfz-Antrag einzureichen.

Sollte die Fahrt mit dem Pkw in einer Fahrgemeinschaft erfolgen/erfolgt sein, ist das Formblatt Fahrgemeinschaft entsprechend mit auszufüllen und einzureichen.

Anträge auf Anerkennung eines privaten Kraftfahrzeugs sind nach Möglichkeit vor Schuljahresbeginn bei den Kreiswerken Cham – Mobilität einzureichen. Bei Schülern mit Kostenerstattungsanspruch (Fachoberschüler ab Jahrgangsstufe 10, Schüler an sonstigen Vollzeitschulen ab Jgst. 11, Berufsschüler im Teilzeitunterricht ist dies jedoch nur bis spätestens 31.10. für das abgelaufene Schuljahr möglich. Nach dem 31.10. eingehende Anträge werden nicht mehr berücksichtigt (gesetzliche Ausschlussfrist).

Die Fahrkarte / Monatsmarken wurde verloren, was tun?

Bei Verlust einer Fahrkarte/Monatsmarke der Verkehrsgemeinschaft Landkreis Cham (VLC) ist eine Verlustanzeige auszufüllen und zu unterschreiben. Nach Einzahlung der Ersatzgebühr (Fahrkarte oder Monatsmarken 15,00 Euro, Fahrkarte und Monatsmarken 30,00 Euro) und Vorliegen der Verlustanzeige bei der Mobilitätszentrale wird eine neue Fahrkarte/Monatsmarken zur Verfügung gestellt (pro Schuljahr nur einmalig möglich).

Der einfachste und kürzeste Weg an eine VLC-Ersatzausstellung zu kommen, ist der direkte Weg in die Mobilitätszentrale Nähe Bahnhof Cham (Bahnhofstraße 6 / Öffnungszeiten siehe Startseite).

Nach Entrichten der Ersatzgebühr erhalten Sie hier die benötigte Ersatzausstellung.

Sollte der direkte Weg nicht möglich sein und der Landkreis der Träger der Fahrkosten sein (siehe Beförderungsanspruch), können Sie die Ersatzausstellung auch online beantragen:

  • Verlustanzeige ausfüllen, ausdrucken und unterschreiben
  • Per E-Mail an: schuelerbefoerderung@lra.landkreis-cham.de 
  • Unverzüglich die Ersatzgebühr gemäß Verlustanzeige überweisen
  • Auf Wunsch wird über die Schule eine vorläufige Fahrtberechtigung mit einer Gültigkeit von 14 Tagen zur Verfügung gestellt
  • Sobald die Zahlung eingegangen ist, wird die Ersatzausstellung an die Schule gesandt.

Schüler mit der Zuständigkeit von Schulverbänden, Städte oder Gemeinden wenden sich direkt an diese.

Der Antrag auf die Ersatzausstellung des 365 €-Ticket im RVV (Regensburger Verkehrsverbund) kann nur online unter www.rvv.de gestellt werden.

Formulare

Mobilität

AdresseMobilität
Bahnhofstraße 6
93413 Cham
Kontakt
Öffnungszeiten

Montag, Dienstag, Freitag: 07:30 – 12:30 Uhr
Mittwoch: 07:30 - 17:00 Uhr
Donnerstag: 07:30 – 18.00 Uhr
Samstag: 08:30 - 11:30 Uhr